Schneeräumpflicht: Kosten für Winterdienst nun von der Steuer absetzbar
Die Inanspruchnahme eines Winterdienstes, der jenseits der eigenen Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund geleistet wird, kann als haushaltsnahe Dienstleistung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Dies stellt eine Erleichterung für viele Eigentümer dar, denn die kalte Jahreszeit steht nun unmittelbar bevor und dieses Jahr ist auch wieder mit Schneefall zu rechnen. Haus- und Grundstückseigentümer trifft dann eine schweißtreibende Aufgabe: Sie müssen die Gehwege und Bürgersteige vor ihren Grundstücken von der „weißen Pracht“ befreien.
So ist es zumindest in den meisten bayerischen Städten und Gemeinden, in denen die Pflicht zum Schneeschippen auf den jeweiligen Haus- und Grundstückseigentümer übertragen wurde. Diese müssen dann dafür sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt. Zumindest – so ist es meist geregelt – in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Vielen Grundstückseigentümern ist dies zu anstrengend. Sie beauftragen deshalb ein Unternehmen mit der mühsamen Tätigkeit.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 20. März 2014 – VI R 55/1) können diese Kosten nun als Kosten haushaltsnaher Dienstleistung geltend gemacht werden. Darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern hin. Die Finanzämter lehnten die Anerkennung der Kosten für die Schneeräumung bisher ab. Nach dem Urteil des BFH zählen nun aber auch die Dienstleistungen auf entlang dem eigenen Grundstück verlaufenden Grund zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und können von Haus- und Wohnungseigentümern bzw. Mietern (sofern die Kosten in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen werden) steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings werden nur bargeldlose Zahlungen anerkannt. Zudem muss dem Finanzamt auf Nachfrage eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt werden.
Quelle: openPR
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