Retter in der Not – was bei der Organspende gilt

JusticeImmer wieder sorgen Organspende-Skandale in der Öffentlichkeit für Aufruhr. Doch die Organspende kann Leben retten: In Deutschland warten 12.000 Menschen auf ein Spenderorgan. Da nur jeder vierte Bundesbürger einen Spendeausweis hat, sind die Wartezeiten lang. Deshalb hat der Bundestag Mitte Juni beschlossen, das Transplantationsgesetz neu zu regeln. Demnach sollen die Krankenkassen ihre Versicherten demnächst regelmäßig zu ihrer Bereitschaft zur Organspende befragen. ROLAND-Partneranwalt Detlef Koch von der Braunschweiger Kanzlei Schulte & Prasse ist Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht. Er erklärt, welche Rechte der Organspender hat und was zu beachten ist.

Versicherte sollten sich zur Organspende äußern
Das neue Gesetz sieht vor, dass die Krankenversicherer ihren Kunden in regelmäßigen Abständen schriftliches Informationsmaterial zur Organspende zuschicken und eine entsprechende Verfügung abfragen. Generell kann der Versicherte in eine Organspende einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung einer zu benennenden Person überlassen. Zudem kann er die Erklärung auf bestimmte Organe beschränken. Der Versicherte muss sich jedoch nicht zur Organspende äußern. Als Organspender kann man sich ab dem 16. Lebensjahr registrieren lassen, ein Widerspruch ist bereits ab 14 Jahren möglich. Wichtig zu wissen: „Wer keine Erklärung abgibt, lässt die Frage nach der Spendebereitschaft offen und überlässt die Entscheidung anderen“, so Detlef Koch.
Ohne Erklärung können die nächsten Angehörigen entscheiden
Liegt keine Erklärung vor, wird in der Regel der nächste Angehörige zur Spendebereitschaft des möglichen Spenders befragt. Dieser darf gegenüber dem Arzt jedoch nur entscheiden, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des potenziellen Spenders mit diesem persönlichen Kontakt hatte. Werden mehrere gleichrangige nächste Angehörige befragt und widerspricht nur einer der Spende, darf das Organ nicht entnommen werden. „Wer die Entscheidung zur Organspende selbst treffen will, gibt am besten frühzeitig eine entsprechende Erklärung ab“, rät der ROLAND-Partneranwalt. „So lässt er niemanden über seinen Wunsch im Unklaren und stellt sicher, dass der eigene Wille erfüllt wird.“
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Änderungen sind möglich, die zuletzt verfasste Erklärung ist gültig
Eine einmal getroffene Entscheidung ist nicht unwiderruflich, man kann jederzeit eine neue Erklärung anderen Inhalts als Änderungserklärung abgeben – dies sieht das Transplantationsgesetz ausdrücklich vor. Widersprechen sich zwei verschiedene Schriften inhaltlich, ist in der Regel das zuletzt verfasste Dokument gültig. „Wer beispielsweise bereits eine Patientenverfügung verfasst hat, sollte darauf achten, dass das Bereitschaftsschreiben zur Organspende dieser inhaltlich entspricht“, empfiehlt Detlef Koch. „Andernfalls sind die Dokumente einander anzupassen, damit im Ernstfall klar ist, was der Betroffene wünscht.“
Organspender kommen nicht automatisch für eine Lebendspende in Betracht
Die Erklärung zur Organspende betrifft die Entnahme von Organen bei toten Spendern und gilt nicht automatisch auch für eine Lebendspende. Diese ist zum Schutz Minderjähriger nur für volljährige Spender nach umfassender Aufklärung und Einwilligung zulässig. Darüber hinaus muss ein Arzt festlegen, ob die betreffende Person zur Spende geeignet ist. Eine Lebendspende kommt zudem nur dann in Betracht, wenn der Patient keinen überhöhten Operationsrisiken ausgesetzt ist. „Wer sich für die Organspende registriert, muss also nicht befürchten, auch für Lebendspenden herangezogen zu werden. Hierzu muss man sich gesondert bereit erklären“, so Koch.
Angaben zur Organspende fallen unter Datenschutzgesetz
Im Zuge der geplanten Neuerungen im Transplantationsgesetz ist die Speicherung der Angaben zur Organspende auf der Gesundheitskarte der Krankenversicherten vorgesehen. Zugreifen können hierauf der Spender, Ärzte – zu Lebzeiten allerdings nur, wenn der Spender eingewilligt hat –, die Anlaufstellen für die Organspende, das Organspenderegister sowie der Transplantationsbeauftragte des Entnahmekrankenhauses. Die beteiligten Personen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz in der Regel keinerlei personenbezogene Daten des Spenders offenbaren. „Neu ist, dass Ärzte personenbezogene Daten in Zusammenhang mit einem bestimmten Forschungsvorhaben anonym an Dritte übermitteln dürfen, bei besonderem öffentlichen Interesse sogar nicht anonym“, erklärt Detlef Koch. „Spender sollten wissen, dass rechtliche Schritte gegen eine solche Datenübermittlung nicht sonderlich erfolgversprechend sind, da sie dem Gemeinwohl dient – es sei denn, der Forschungszweck würde auch anonymisiert erreicht.“
Obgleich der Organspende-Skandal die Bevölkerung extrem verunsichert hat, sollten sich mögliche Spender über eins im Klaren sein: „Eine Organspende kann einem Menschen dazu verhelfen, wieder ein relativ normales Leben zu führen oder gar Leben retten“, so der ROLAND-Partneranwalt abschließend.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 9.06.2013
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Kategorien: Recht, Urteile
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