Rechtsanwalt Horrion: Mithörender ist grundsätzlich kein Zeuge
Rechtsgrundsatz: Wenn ein Dritte ein Telefonat mit verfolgt, besteht ein Beweisverwertungsverbot, wenn die beweisbelastete Partei den Dritten planmäßig einsetzte und der Gesprächspartner nichts wusste. Urteil BAG vom 23.04.2009, Az 6 AZR 189/08.
Sachverhalt: Die Arbeitnehmerin (AN) war wegen Arbeitsunfähigkeit zuhause. Die Arbeitgeberin (AG) ließ die AN anrufen, sie solle trotzdem zur Arbeit erscheinen. Wenn nicht, würde gekündigt. Die AN blieb zuhause, die AG kündigte.
Die Parteien haben vor Gericht über das Telefonat gestritten. Das Telefonat hatte zufällig die Bekannte der AN mitgehört. Dies hatte die AN in ihrer Erregung nicht bemerkt. Es war zu entscheiden, ob die Bekannte als Zeugin aussagt.
Rechtsgründe: Das für den anderen Gesprächspartner heimliche Mithören von Telefonaten ist eine Verletzung der Persönlichkeitsrechts. Die Folge ist ein Beweisverwertungsverbot bezüglich des Mithörenden. An einem Handlungsunrecht der beweisbelasteten Partei fehlt es, wenn der Dritte das Telefonat zufällig mithört. Und nicht planmäßig vorgegangen wurde, um sich einen Beweisvorteil zu verschaffen. So war der Fall hier, der Mithörende war als Zeuge zu vernehmen.
Mein Rechtstipp: „Wenn ein Telefonat mit einem Zuhörer als Zeugen geführt werden soll, so muss dem Gesprächpartner bei Beginn des Telefonats diese Absicht mitgeteilt werden. Man sollte auch die Person der Mithörers genau bezeichnen“, sagt Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Ulrich Horrion
Radeberger Str. 9
01099 Dresden
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www.rechtsanwalt-horrion.de
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 12.11.2009bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile