Raucherpausen ohne Ausstempeln rechtfertigen fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die trotz Abmahnung wiederholt Pausen im Raucherraum verbracht hat, ohne die vorgeschriebene Zeiterfassung zu bedienen.
Die langjährig Beschäftigte war im Lauf des Kalenderjahres 2008 mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen genommen hatte, ohne vorher abzustempeln. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist in zulässiger Weise verbindlich die Regelung getroffen worden, dass bei einer sogenannten "Raucherpause" vorher auszustempeln ist.
Im Frühjahr 2009 wurde festgestellt, dass die Klägerin an drei aufeinander folgenden Tagen ohne Bedienung des Zeiterfassungsgerätes Raucherpausen genommen hatte. Auch das bei Wiederaufnahme der Arbeit erforderliche Wiedereinstempeln unterblieb. Nachdem die Klägerin auch in den Folgetagen auch keine Korrekturbelege einreichte, wurde die fristlose Kündigung ausgesprochen. Angesichts des wiederholten Verstoßes, für den seitens der Arbeitnehmerin auch keine nachvollziehbare Begründung vorgetragen wurde, war im konkreten Fall die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung ist eine gravierende Vertragsverletzung, die das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 25.09.2009bisher keine Kommentare

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Kategorien: Recht, Urteile
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