OLG Frankfurt – Intransparenter Hinweis auf Versandkosten im Online-Shop ist wettbewerbswidrig

urteil003.jpgDas OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 06.03.2008, Az. 6 U 85/07, entschieden, dass ein Hinweis auf anfallende Liefer- und Versandkosten in einem Online-Shop, der nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung genügt, wettbewerbswidrig ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein großes Online- Versandunternehmen nicht schon auf der Angebotsseite, sondern erst über den Link "AGB" über zusätzlich zum Endpreis anfallende Liefer- und Versandkosten informiert. Dies wertete das Gericht als Verstoß gegen ,?,? 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 1 Abs. 6 PAngV. Das Gericht erachtete es auch nicht als ausreichend, dass dem Verbraucher zusätzlich auf der nachfolgenden Seite "Kundendaten" im oberen rechten Teil der Seite gut lesbar mitgeteilt wurde: "AGB Hier finden Sie unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Zu den AGB-". Denn diese Informationen erhielt der Verbraucher erst, wenn er die Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und damit den Bestellvorgang eingeleitet hatte. Ebenso reichte es nach Ansicht des Gerichts nicht aus, die Grundlagen für die Berechnung der "Versandspesen" im rechten oberen Teil der nachfolgenden Seite "Lieferservice" zu nennen.

Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des BGH zum Thema Versandkostenangaben in Online-Shops (BGH, Urt. v. 04.10.2007 – I ZR 143/04). Dieser hatte entschieden, dass die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben dem Angebot oder der Werbung grundsätzlich eindeutig zugeordnet sein müssen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind. Bei Online-Shops könne es aber genügen, dass die durch ,? 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden. Erforderlich sei allerdings, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

Diesen Anforderungen genügte das Angebot des beklagten Online- Versandunternehmens nach Auffassung der Frankfurter Richter nicht. Hierin liege zugleich ein erheblicher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Dies begründete das Gericht wie folgt:

"Die Grundlagen für die Berechnung der Liefer- und Versandkosten weichen, wie die Mitglieder des Senats aus eigener Anschauung wissen, in erheblichem Maße voneinander ab. So gibt es Fernabsatzunternehmen, die Liefer- und Versandkosten grundsätzlich nur bei Lieferungen unter einem bestimmten Warenwert berechnen. Bei anderen Unternehmen – wie etwa der Beklagten – sind diese Kosten abhängig von Größe und Gewicht der bestellen Ware. Zudem wird die Ermittlung der jeweils gültigen Liefer- und Versandkosten teilweise dadurch erschwert, dass sich Online- Versandhäuser zu Vertriebsnetzen zusammengeschlossen haben und Kunden, die aus dem eigenen Sortiment nicht bedient werden können, an Partnerunternehmen weiterleiten, wobei diese Unternehmen unter Umständen abweichende Liefer- und Versandkosten erheben. Angesichts dieser Praxis ist der Verbraucher, der sich über die tatsächlich anfallenden Kosten informieren will, auf eine klare und leicht auffindbare Erläuterung der Liefer- und Versandkosten angewiesen. Fehlt sie – wie im vorliegenden Fall – ist die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich beeinträchtigt."

Fazit

Online-Shopbetreiber sollten bei der Darstellung ihrer Angebote im Internet sicherstellen, dass transparent auf die zusätzlich zum Endpreis anfallenden Liefer- und Versandkosten hingewiesen wird. In der Praxis hat es sich bewährt, etwa direkt an den dargestellten Preisen den Hinweis "inkl. MwSt. zzgl. Versand" anzubringen, wobei über das Wort "Versand" direkt auf die Versandinformationen des Shop-Betreibers verlinkt wird. Natürlich sind auch andere Darstellungsweisen möglich, solange sie sich an den oben genannten Vorgaben des BGH orientieren. Keinesfalls ist es nach derzeitiger Rechtslage ausreichend, erst im Warenkorb des jeweiligen Online-Shops über die zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten zu informieren.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 22.01.2009
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