Mythos Abgabefrist: Wer seine Steuererklärung wirklich bis Ende Mai einreichen muss
Am 31. Mai endet die Frist zur Abgabe der Steuererklärung – so ist es in jedem Frühjahr häufig in den Medien zu lesen. Doch für wen gilt diese Frist wirklich? Die Experten von Steuertipps.de klären auf, wer zur Einreichung am 31. Mai verpflichtet ist und warum sich für alle anderen eine Einkommenssteuererklärung auch auf freiwilliger Basis lohnen kann.
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist gesetzlich im Einkommensteuergesetz geregelt. Nur Arbeitnehmer, die unter diese Regelung fallen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres verpflichtet. Alle anderen können dies freiwillig tun und haben bis zu vier Jahre Zeit. Die Experten von Steuertipps.de haben für Arbeitnehmer die einfache Eselsbrücke FELS entwickelt, um zu prüfen, ob sie von der Frist Ende Mai betroffen sind. FELS steht dabei für Freibeträge, Einkünfte, Lohnersatzleistungen und Steuerklasse.
F wie Freibeträge:
Arbeitnehmer, die einen oder mehrere Freibeträge auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben, müssen eine Einkommensteuererklärung erstellen. Darunter fällt beispielsweise der Kinderfreibetrag.
E wie Einkünfte:
Wer als Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn weitere Einkünfte über 410 Euro hatte, muss eine Steuererklärung abgeben. Beispiele hierfür sind Einkünfte aus Vermietungen, Verpachtungen oder Kapitalanlagen. Auch Multijobber, die im abgelaufenen Kalenderjahr zeitgleich bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren, sind in der Pflicht. Gleiches gilt für Selbstständige und Freiberufler mit Einkünften über 8.004 Euro als Ledige oder 16.008 als Verheiratete und Rentner mit einer Rente von über 8.004 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 16.008 Euro (Verheiratete).
L wie Lohnersatzleistungen:
Als Lohnersatzleistungen werden Bezüge wie etwa Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld bezeichnet. Doch auch junge Eltern, die Elterngeld bezogen haben, fallen hierunter und müssen bis Ende Mai ihre Steuererklärung einreichen.
S wie Steuerklasse:
Natürlich spielt bei der Abgabepflicht auch die gewählte Steuerklasse eine Rolle. Ehepaare, bei denen ein Partner das ganze Jahr oder zeitweise die Steuerklasse 5 oder 6 hatte, kommen nicht um den Papierkram herum.
Lohnt sich eine freiwillige Abgabe?
Nach Angaben des statistischen Bundesamts erhielten Steuerzahler in den letzten Jahren durchschnittlich eine Rückerstattung von 823 Euro. Die Experten von Steuertipps.de raten daher auch Arbeitnehmern, die nicht zu einer Abgabe verpflichtet sind, zumindest zu prüfen, ob es bei ihnen zu einer Erstattung kommt.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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