„Moderne Wegelagerei“ an Supermarkt-Parkplätzen?
An immer mehr deutschen Supermärkten wird die Einhaltung der vorgeschriebenen Parkzeit durch externe Abschleppfirmen überwacht. Überschreitet der Parkende die Parkzeit, so wird der PKW zu oftmals völlig überhöhten Gebühren abgeschleppt.
An vielen Supermärkten in Deutschland hängt am Parkplatz ein Schild, das die Zeit für den Einkauf auf eine oder zwei Stunden limitiert. Sicherlich haben sich schon so manche Nutzer der Parkplätze gefragt, was eigentlich mit dem Auto geschieht, sollte man denn diese Parkzeit einmal überschreiten.
Es ist inzwischen immer häufigere Praxis, dass die Märkte externe Abschleppfirmen mit der Überwachung der Parkzeit beauftragen. Diese positionieren einen Mitarbeiter an der Einfahrt zum Parkplatz. Er notiert sich jeden PKW, der auf dem Platz parkt, und überprüft, wie lange der Wagen dort stehen bleibt. In manchen Fällen fotografiert der Mitarbeiter das Auto sogar. Kommt es dann zu einer Parkzeitüberschreitung, so ruft der Überwacher umgehend seine Kollegen an, die dann mit einem Abschleppauto den PKW vom Parkplatz entfernen und auf dem privaten Gelände der Abschleppfirma abstellen.
Der Eigentümer erhält anschließend sein Auto nur gegen Zahlung einer meist völlig überhöhten Abschleppgebühr wieder zurück. Diese liegen nicht selten bei 250,00 EUR. Weigert man sich zu zahlen, so erhält man das Auto nicht zurück.
Was also ist zu tun?
Man sollte direkt auf dem Betriebsgelände der Abschleppfirma die Polizei hinzurufen und dieser von der Abschleppaktion berichten. Zwar werden die Polizisten zunächst darauf hinweisen, dass es sich in einer solchen Angelegenheit um eine zivilrechtliche Sache handele und die Polizei dafür nicht zuständig sei. Dann sollte man aber eine Anzeige wegen Nötigung aufgeben. Da die Gebühren für das Abschleppen sehr überhöht sind handelt es sich um eine widerrechtliche Drohung dergestalt, dass man sein Auto nicht mehr erhalte wenn man denn die Gebühren nicht bezahle. Der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB liegt somit vor.
Anschließend muss man dennoch zunächst die überhöhte Gebühr bezahlen. Dies jedoch nur „unter Vorbehalt“ und mit dem Hinweis an die Abschleppfirma, dass man gerichtlich gegen sie vorgehen werde.
Anschließend sollte man mit Hilfe eines Anwalts vor Gericht auf Rückzahlung der überhöhten Abschleppgebühr klagen. Liegt die Gebühr beispielsweise bei 250,00 EUR, so können 120,00 EUR zurückgeholt werden. Dies ist der überhöhte Anteil, der nach § 138 BGB („Wucher“) nichtig ist und somit zurückverlangt werden kann. Vollständig kann die Gebühr leider nicht zurückgeholt werden. Der Richter setzt meist einen angemessenen Kostenanteil fest, nämlich den, der bei einem Abschleppen zu vernünftigen Preisen angefallen wäre. Daher ist es ratsam, dass der Anwalt von vornherein das richtige Maß für den Rückforderungsbetrag in seiner Klageschrift festsetzt. Die Kosten des Anwalts hat die beklagte Abschleppfirma selbstverständlich auch zu tragen.
Es bleibt zu hoffen dass aufgrund zahlreicher Klageverfahren diese Praxis bald ein Ende findet und die privaten Abschleppfirmen zu vernünftigen Preisen ihre Tätigkeit verrichten, oder dass die Supermärkte kundenfreundlicher handeln und ganz auf solche dubiosen Firmen verzichten.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 8.10.2010bisher keine Kommentare
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