Mobbing – Verstöße gegen das Antidiskriminierungsgesetz

Von Rechtsanwalt Günther Dingeldein: Die Geltendmachung von Mobbingansprüchen ist keineswegs eine Laune frustrierter Arbeitnehmer und deren Anwälten. Vielmehr ist Mobbing ein ernstzunehmendes Problem der heutigen Gesellschaft. Mobbing wird sowohl am Arbeitsplatz als auch außerhalb von Arbeitsverhältnissen betrieben. In diesem Aufsatz geht es um Mobbing bei der Arbeitsausübung. Hierbei sind viele Formen denkbar:

Mobbing ist gegeben, wenn der Vorgesetzte seine Mitarbeiter demütigt und schikaniert. Es kann auch der Kollege sein, der den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin ständig mit dummen Bemerkungen belästigt. Mobbing kann auch von außen kommen: Das ist dann der Fall, wenn Mitarbeiter von externen Unternehmen Mitarbeiter ihrer Kundenunternehmen drangsalieren.

Zu den Mobbingopfern gehören nicht nur die Arbeitnehmer, die psychisch und körperlich darunter leiden, sondern auch die Unternehmen, deren Betriebsklima durch Mobbing sehr schnell stark beeinträchtigt werden kann. Das mindert nachweislich die Unternehmensumsätze und damit auch die Unternehmensgewinne.

Im Ergebnis dürfte eines unwidersprochen klar sein: Unter Mobbinghandlungen leiden viele!

In Deutschland wird das Problem noch immer unterschätzt. Die Sensibilität gegenüber allen Formen der Diskriminierung soll in Deutschland nicht sonderlich ausgeprägt sein. Andere Länder in Europa seien wesentlich weiter. So kommt es, dass die Bundesrepublik Deutschland immer wieder von der EU gerügt werde, weil Verstöße gegen das Antidiskriminierungsgesetz vorlägen, so „die tageszeitung“ in ihrer Ausgabe Nr. 9093.

Mobbinghandlungen gehen fast ausnahmslos mit Verstößen gegen das Antidiskriminierungsgesetz einher. Dieses Gesetz trat zwar schon im Jahre 2006 in Kraft, es bleibt jedoch viel zu oft unberücksichtigt. Bei Inkrafttreten befürchteten Skeptiker eine Klagewelle. Diese blieb jedoch aus.

Einerseits liegt dies daran, dass Mobbingopfer oft selbst von Arbeitsrechtsspezialisten belächelt werden. Man nimmt ihre Leiden bedauerlicherweise nicht ernst genug. Dabei wage ich zu behaupten, dass der lang anhaltende Konflikt am Arbeitsplatz wesentlich mehr gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorbringen kann, als beispielsweise eine Nachbarschaftsstreitigkeit, Erbstreitigkeiten oder gar Schwierigkeiten in der Ehe, die mit Trennung und Ehescheidung enden. Dies liegt daran, dass der Betroffene bei diesen Beeinträchtigungen leicht fliehen kann: Der Nachbar lässt sich nicht mehr blicken, der im Erbrecht Betroffene kann sich leicht Freiräume verschaffen, der mit Ehestreitigkeiten belastete Ehepartner flieht – zumindest teilweise – vom Ort des Geschehens. Ähnliche Verhaltensmuster stehen dem durch Mobbing gequälten Arbeitnehmer nicht zur Verfügung. Er ist immer wieder gezwungen, zu dem Arbeitsplatz zurückzukehren, an dem er schikaniert wird. Selbst dann, wenn er arbeitsunfähig erkrankt, droht immer wieder die Gefahr, zurückkehren zu müssen, um erneut festzustellen, dass man mit der bestehenden Situation nicht fertig wird. Schon allein diese Gedanken sind jedem Heilungsverlauf abträgig.

Andrerseits schämt sich der Gemobbte oft wegen seiner Niederlagen, die ihm zu Unrecht angetan werden oder er hat nicht die Kraft, sich erfolgreich zur Wehr zu setzen. Im Ergebnis resigniert er und beendet das Arbeitsverhältnis von sich aus. All diese Schicksale bleiben im Verborgenen. Es gibt keine zuverlässigen Statistiken um wie viele Fälle es sich dabei handelt.

Keine Woche vergeht, ohne dass in unserer Arbeitsrechtskanzlei mehrere Mobbingfälle an uns herangetragen werden. Wegen der bisher noch bestehenden eher restriktiven Rechtsprechung hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenansprüchen wegen Mobbings können nur solche Fälle durch uns angenommen werden, die gut vorbereitet sind oder gut vorbereitet werden können.

Allein die Behauptung eines Arbeitnehmers, er werde über Jahre hinweg permanent gemobbt, hilft weder ihm noch uns. Schadenersatzansprüche sind substantiiert darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen. Aus diesen Gründen ist die Erstellung eines Mobbingtagebuchs unbedingt notwendig. In diesem müssen die Verstöße genau beschrieben sein, Angaben über die Zeit und Ort sind notwendig, der- oder diejenigen, die die Verstöße bewirken, müssen möglichst mit Namen und Adresse benannt werden können. Mögliche Zeugen sind mit vollständigen Namen und Adressen zu benennen. Ein bloßes Jammern über eine miese Situation am Arbeitsplatz reicht bei Weitem nicht aus.

Obwohl hinsichtlich gerichtlicher Auseinandersetzungen in Mobbingfällen immer noch Pionierarbeit geleistet werden muss, gibt die neue Rechtsprechung Anlass zur Hoffnung. Mittlerweile sind schon eine ganze Reihe Schadenersatzklagen wegen Mobbings positiv entschieden worden. Den großen Vorstoß wagt jetzt eine ehemalige Siemens-Mitarbeiterin, die zwei Millionen Euro Entschädigung wegen jahrelangem Mobbings eingeklagt hat. Sie beabsichtigt mit ihrer Mobbingklage einerseits Entschädigung für sich, andererseits jedoch auch eine Art Bestrafung des Arbeitgebers für das Handeln seiner Verantwortlichen. Unter dem Motto „Strafe für Mobbing muss weh tun“ hat sie beim Arbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen:
2 Ca 3484/09 geklagt.

Eine Entschädigung in dieser Höhe hat es bislang vor den Arbeitsgerichten in Deutschland noch nicht gegeben. Mutig ist die Klägerin deshalb, da ausgerechnet beim Arbeitsgericht in Nürnberg geklagt werden muss, einem Gericht, das im Ruf steht, nicht gerade arbeitnehmerfreundlich zu sein.

Symptomatisch ist der Umstand, dass es „eigentlich nur“ um eine Kündigung gehe, laut der Tageszeitung „Agenda“ vom Donnerstag, dem 21.01.2010. Dieser Aussage ist zu entnehmen, dass wohl innerhalb eines Kündigungsschutzverfahrens der Schadenersatz wegen Mobbings geltend gemacht wird. Bedauerlicherweise ist dies oft so. Im Endeffekt geht es dann unabhängig davon, ob Schadenersatzansprüche realisiert werden können oder nicht, auch um den Bestand des Arbeitsplatzes .

Wesentlich bescheidener fallen die Ergebnisse bisher erstrittener Schadenersatzansprüche wegen Mobbings aus:

Als bisher höchster Betrag sollen 500.000,00 € Schadensersatz realisiert worden sein. Vergleichbar zu anderen Summen (zwischen 10.000,00 € und 20.000,00 €) stellt dies schon einen sensationellen Erfolg dar.

In unserer Kanzlei hat vor kurzem ein Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von knapp 100.000,00 € durch Vergleich erhalten. Der Arbeitgeber, der ursprünglich rund 19.000,00 € angeboten hatte, musste am Ende einer Vielzahl beim Arbeitsgericht Frankfurt ausgetragener Streitigkeiten die Abfindungssumme in dieser Höhe zahlen. Damit war jedoch auch der Arbeitsplatz unseres Mandanten weg. Theoretisch wäre es möglich gewesen, die Abfindungssumme noch wesentlich höher zu treiben, aber – und das darf auch in künftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht vergessen werden – die Belastung war für den Arbeitnehmer unerträglich groß. Dies ist leicht verständlich, wenn man bedenkt, dass der ohnehin schon am Arbeitsplatz jahrelang gemobbte Arbeitnehmer nun auch noch mehrere Gerichtsverfahren ertragen musste. Beim erwähnten Fall haben wir zu Gunsten seiner Gesundheit das Verfahren beendet, so dass er sich zunächst einmal erholen konnte, um sodann erneut ins Berufsleben zu starten. Dies ist ihm offensichtlich gelungen. Mit dem Geld konnte er sich einen Traum erfüllen, nämlich sich selbstständig zu machen. Er er hat bereits nach kurzer Zeit eine gutgehende Beratungspraxis eröffnet.

Die meisten arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen scheinen ähnlich wie in Kündigungsschutzverfahren auch in Mobbingangelegenheiten ohnehin durch Vergleich zu enden. Auf unsere jüngst eingereichte Mobbingklage hat die Gegenseite noch vor der Güteverhandlung beim zuständigen Arbeitsgericht und noch vor der Fertigung einer Klageerwiderung schriftlich außergerichtlich ein akzeptables Vergleichsangebot eingereicht. Unser Mandant hat jetzt die Wahl, sich nach einem äußerst kurzen Rechtsstreit darauf einzulassen oder zu „kämpfen“. Die Entscheidung liegt allein bei ihm.

Es bleibt zu hoffen, dass die Siemens-Mitarbeiterin sämtliche Strapazen, die nunmehr durch die Gerichtsverfahren auf sie zukommen werden, psychisch und physisch gut durchstehen kann. Ihre Anwälte rechnen mit einer Verfahrensdauer von fünf Jahren. Damit signalisieren sie, dass der Fall bis zum Bundesarbeitsgericht getrieben werden soll. Das bedeutet, dass sie zumindest drei Instanzen überstehen muss.

Die Klägerin muss jedoch nicht nur psychische, sondern auch wirtschaftliche Kräfte besitzen. Das Prozessrisiko einer Zwei-Millionen-Klage dürfte bei weit mehr als 100.000,00 € liegen, insbesondere dann, wenn man das Urteil der letzten arbeitsgerichtlichen Instanz vom Bundesverfassungsgericht oder vom Europäischen Gerichtshof überprüfen lassen will.

Eine abgeschlossene Rechtsschutzversicherung kann hier eintrittspflichtig sein. Diese muss jedoch bereits beim ersten Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz Bestand gehabt haben, ansonsten kann der Rechtsschutzversicherer nämlich Deckung wegen Vorvertraglichkeit wirksam ablehnen. Dann bleibt nur noch der Weg über einen Prozessfinanzierer. Ob der jedoch eine solche mutige Klageforderung finanziell unterstützt, muss abgewartet werden.

Im Ergebnis ist jedenfalls erfreulich, dass es Kläger gibt, die sich gegen Mobbing wehren. Hier hat die TAZ jedenfalls Recht, wenn sie in ihrer Ausgabe Nr. 9093 schreibt: „Beim Kampf gegen Mobbing geht es um nicht weniger als einen Kulturwandel“.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bickenbach/Darmstadt; www.dingeldein.de

Rechtsanwalt Günther Dingeldein
Kanzlei: Dingeldein | Rechtsanwälte
Bachgasse 1, 64404 Bickenbach bei Darmstadt
Telefon: +49 62 57/ 86 95 – 0
Homepage: www.dingeldein.de

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 13.02.2010
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