Mieter müssen Anbau eines Balkons nicht hinnehmen
Dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter über keinen Duldungstitel verfügt.
LG Berlin, Urt. v. 23.02.2015 -18 S 132/14-
Der Fall
Die Vermieterin wollte an einer Mietwohnung einen Balkon anbauen lassen. Der Mieter war damit nicht einverstanden und stoppte den Bau im einstweiligen Verfügungsverfahren. Vor dem AG Charlottenburg wurde seinem Eilantrag stattgeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Vermieterin.
Balkonanbau stellt Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar
Durch die Vermietung der Wohnung bleibt der Vermieter zwar Eigentümer, dem Mieter steht aber das Besitzrecht zu. Dieses Besitzrecht schützt ihn gemäß § 862 BGB gegenüber Besitzstörungen- auch und insbesondere durch den Vermieter selbst. Es begründet einen Anspruch auf Unterlassung, wenn der Mieter durch sog. verbotene Eigenmacht in seinem Besitz gestört wird. Nach Ansicht der Berliner Richter stellte der Anbau des Balkons eine solche Störung dar, weil das optische Erscheinungsbild der Fassade verändert wird.
Duldungstitel notwendig um Besitzstörung zu rechtfertigen
Nicht entscheidungserheblich war aus diesem Grund auch die Argumentation der Vermieterin, ein Balkonanbau sei vergleichbar mit der Anbringung einer Wärmedämmung. Eine Wärmedämmung bleibt nämlich ohne sichtbare Veränderung an der Mietsache.
Irrelevant sei in diesem Fall die Frage, ob der Vermieterin möglicherweise ein Duldungsanspruch gegenüber dem Mieter zustand. Gemäß § 863 BGB können nämlich zur Verteidigung gegen eine bestehende Besitzstörung nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die belegen, dass tatsächlich keine verbotene Eigenmacht vorliegt. Damit dies gelingt müsste die Vermieterin einen Duldungstitel vorgelegt haben.
Rechtsanwältin Sandra Baier
Theaterstraße 14
97070 Würzburg
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile