Kosten, Kosten, Kosten…. Hinsendekosten, Rücksendekosten – Neues vom EuGH

In seiner Entscheidung vom 15.04.2010 in der Rechtssache C – 511/08 (Verfahren Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH ./. Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.) ist der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts vom 28. Januar 2010 gefolgt und hat festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 dahingehend auszulegen sind, dass diese einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausgeübt.

Sachverhalt

Die Verbraucherzentrale erhob Klage wegen einer Klausel in den AGB des Versandunternehmens, die einen Versandkostenanteil von 4,95 € für jedwede Art von Versand ansetzte und diese – auch im Falle eines Widerspruchs – nicht zurückerstattete.

Der BGH, dem die Sache zur Revision vorgelegt wurde, legte, da er nicht sicher war, ob die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz so auszulegen sei, dass die Hinsendekosten auf jeden Fall zurück zu erstatten seien, diese Frage dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung vor.

Rechtliche Würdigung des EuGH

Der EuGH legte zur Beantwortung dieser Frage insbesondere die Wendung „vom Verbraucher geleistete Zahlungen“ sowie die Wendung „infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts“ unter Heranziehung des 4. und 14. Erwägungsgrundes der Richtlinie aus.

„geleistete Zahlungen“

Bezüglich des Begriffs „geleistete Zahlungen“ folgte der EuGH der Argumentation des Generalanwaltes und legt den Begriff weit aus und fasst alle vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen darunter.
In diesem Kontext verweist er auf die Systematik des Widerspruchs und den der Norm zugrunde liegenden Grundsatz der „vollständigen Kostenerstattung“.

„infolge der Ausübung des Widerrufsrechts“

Auch wenn in der deutschen Sprachversion durch das Wort „infolge“ – ähnlich wie in der englischen und französischen Sprachversion- eine Beschränkung der Kosten auf die durch das Widerrufsrecht ausgelösten zu sehen sein könnte, ergibt sich aus der Zusammenschau – insbesondere unter dem Zweck der Regelung-, dass das Widerrufsrecht gerade nicht nur ein formales Recht darstellen soll (vgl. auch Urteil vom 3. September 2009, Messner, C- 489/07).
Somit ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 2 so auszulegen, dass darunter alle Kosten zu verstehen sind, die im Falle eines Widerrufs den Verbraucher belasten können, um das Widerrufsrecht nicht auszuhöhlen.

Auswirkung auf das Revisionsverfahren vor dem BGH

Auch, wenn es sich nur um eine Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren handelt, kann der BGH die Revision nur abweisen, da nach dieser Auslegung der Richtlinie die Versandkostenpauschale unter die Kosten fallen, die dem Verbraucher nach der Auslegung der Richtlinie nicht auferlegt werden dürfen.

Auswirkungen auf die Versandhändler und Onlinehändler

Alle Versand- und Onlinehändler sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre AGB auf Kosten zu überprüfen, die dem Verbraucher im Rahmen eines Widerrufs nicht erstattet werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 13.06.2010
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