Klage gegen neue Bildersuche von Google

JusticeDer Berufsverband der Fotografen „Freelens“ hat nach eigenen Angaben gegen die neue Bildersuche von Google Klage auf Unterlassung beim Landgericht Hamburg eingereicht.
Konkret geht es darum, dass Google plant, auch in Deutschland die in einigen anderen Ländern bereits eingesetzte neue Bildersuche einzuführen. Im Gegensatz zu der aktuellen Variante der Bildersuche – die ja auch schon Gegenstand von Urteilen war und deren grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Bundesgerichtshof auch bestätigt hatte – sollen künftig die gefundenen Bilder großformatig und in hoher Auflösung direkt auf der Trefferseite angezeigt werden und nicht lediglich als kleinformatiges Vorschaubild (so genanntes „Thumbnail“), das erst durch Link auf die Quellseite in Originalgröße angezeigt werden kann.

Nachdem Google auf eine Aufforderung zur Unterlassungserklärung nicht reagiert habe, habe man beim Landgericht Hamburg Klage gegen das Unternehmen eingereicht, erklärte der Verband.
Freelens wirft dem Internetgiganten vor, gegen das deutsche Urheberrecht zu verstoßen. „Es muss daher gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um den fortdauernden Eingriff in Fotografenrechte zu beenden“, heißt es in der Erklärung des Verbandes.
Freelens verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach es maximal zulässig sei, im Internet durch Suchmaschinen auffindbare Fotos in Thumbnail-Größe zu zeigen, wenn beim Anklicken zur Website weitergeleitet werde, auf der das Foto zu finden sei. Diese Vorgaben würden durch die neue Bildersuche von Google nicht mehr eingehalten, heißt es. Vielmehr würden die Aufnahmen bei Anklicken in bildschirmfüllender Größe gezeigt, ohne auf die Ursprungswebsite weiterzuleiten. Es könne nicht sein, dass Fotografen zu reinen Content-Lieferanten von Google degradiert würden.
Der Verein Freelens ist nach eigenen Angaben mit über 2300 Mitgliedern der größte Berufsverband für Fotojournalisten und Fotografen in Deutschland.
Unsere Meinung
In der Tat stößt Google mit der neuen Bildersuche in Dimensionen vor, die rechtlich äußerst problematisch sind. Man kann daran denken, dass sich Google die fremden Inhalte zu Eigen macht und dann selbst für Rechtsverletzungen durch die eigene Trefferliste haftet. Die erst kürzlich erfolgte Rechtsmeinung des BGH zum Framing und Einbetten von YouTube-Videos in die eigene Homepage zeigt, dass dann eine Grenze überschritten sein könnte, wenn nicht lediglich im Sinne eines normalen Hyperlink auf die Quellseite verwiesen wird – was grundsätzlich zu den geschützten Grundfunktionen des Internet gehört, wie die Gerichte entschieden haben –, sondern eben solcherlei Content direkt in Originalgröße auf der eigenen Seite angeboten wird.
Dass Google die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben hat, ist auf der anderen Seite verständlich, würde sich Google damit ja die Möglichkeit nehmen, den bereits anderswo eingeführten Dienst auch nach Deutschland zu bringen. Außerdem haben sich die Gerichte bereits mehrfach entgegenkommend gezeigt, als das Geschäftsmodell von Google und vergleichbaren Diensten grundsätzlich nicht unzumutbar erschwert werden soll.
Es wird daher spannend sein, das Verfahren zu verfolgen, was wir natürlich tun werden und hier berichten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 12.08.2013
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