Kein Unfallversicherungsschutz bei Orientierungslosigkeit
Wer sich auf dem Heimweg von der Arbeit aus Unachtsamkeit verfährt, kann seinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlieren.
Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen entschieden. In dem zu entscheidenden Fall war ein Ehepaar unterwegs zurück von der Arbeit. Aufgrund einer angeregten Unterhaltung hatte sich der Fahrer verfahren, sie landeten auf der falschen Autobahn. Dort kam es zu einem schweren Unfall, bei dem der Mann einen Arm verlor.
Der versicherte Betriebsweg sei durch das Verfahren unterbrochen, so das Gericht. Das Abweichen vom direkten Heimweg erfolgte nicht betriebsbedingt oder durch äußere Umstände wie Nebel oder mangelhafter Beschilderung. Damit sei der Unfall auch kein Wegeunfall, und damit auch nicht unfallversichert, so das Landessozialgericht.
Den Unfallversicherungsschutz zu verlieren, ist für ein Unfallopfer sehr ärgerlich: Die Unfallversicherung hat deutlich weitergehende Leistungen als bspw. nur die Krankenversicherung, und zahlt bspw. auch bei Invalidität. Voraussetzung ist aber, dass es sich um einen Arbeitsunfall (= Unfall während der Arbeit bzw. auch während einer Betriebsveranstaltung) oder um einen Wegeunfall (= Unfall auf dem Hin- oder Rückweg) handelt.
Dabei sind die Grenzen aber sehr eng, wie folgende Beispiele zeigen:
• Keine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn nur ein Betriebsteil für sich allein einen Betriebsausflug macht. Verletzt sich ein Mitarbeiter, hat er keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
• Verlässt der Chef die Weihnachtsfeier und feiern die Mitarbeiter alleine weiter, handelt es sich nicht mehr um eine Betriebsveranstaltung.
• Spielen Teilnehmer einer Tagung in der Pause Fußball, besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz, wenn das Spiel nicht wesentlich mit der Tagung zusammenhängt sondern eher der Auflockerung dient.
• Wenn ein Ausflug (konkret hier: eine Canyoning-Tour) eher einen Belohnungscharakter als einen Ausflugscharakter hat, dann besteht kein gesetzlicher Unfallvesicherungsschutz. Dies gilt umso mehr, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird, dass körperliche Fitness der Teilnehmer erforderlich ist und deshalb schon nicht jeder Mitarbeiter teilnehmen wird.
• Fährt ein Arbeitnehmer nach Sponsoring-Verhandlungen bei einem Fußballverein nicht direkt wieder nach Hause, sondern schaut sich noch ungezwungen ein Fußballspiel an, so handelt es sich bei einem Unfall auf dem Heimweg nicht um einen versicherten Wegeunfall.
• Verlässt ein Arbeitnehmer auf dem Heimweg seine normale Route, um zu tanken, so kann er seinen Versicherungsschutz verlieren, wenn das Tanken nicht betriebsbedingt erforderlich war (z.B. weil er von Hamburg nach München fahren und zwischendurch tanken muss).
• Wer schon übermüdet zur Arbeit geht und auf dem Heimweg von der Arbeit dann aufgrund der Übermüdung einen Unfall baut, ist nicht gesetzlich unfallversichert, da die Übermüdung nicht betriebsbedingt ist.
• Wer während der Arbeit Alkohol trinkt, obwohl dies der Arbeitgeber verboten hat, und alkoholbedingt einen Unfall baut, ist nicht gesetzlich unfallversichert.
Quelle: openPR
Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thomas Waetke
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
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Kategorien: Recht, Urteile