Kein Rechtsfahrzwang bei Tempolimit für rechte Spur
Es wird häufig missachtet und lässt doch mehr Ausnahmen zu, als oft vermutet wird: das Rechtsfahrgebot. So darf außerorts der mittlere Fahrstreifen von dreien, die in eine Richtung gehen, unter Umständen auch dann durchgängig befahren werden, wenn nur hin und wieder rechts davon ein Fahrzeug fährt. Denn einzelne Überholvorgänge beziehungsweise das Vorbeifahren an langsameren Verkehrsteilnehmern sollen nicht zum Fahren gestreckter Schlangenlinien zwingen.,?Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin. Nur, wenn auf dem rechten Fahrstreifen über eine längere Distanz niemand fährt, greift das gesetzliche Rechtsfahrgebot.
Doch Achtung: Die Länge der Strecke, auf der kein Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen fährt, ist dabei überhaupt nicht von Bedeutung. Vielmehr kommt es auf die Dauer des möglichen Fahrens auf dem rechten Fahrstreifen an. Entscheidend ist also die Geschwindigkeit, mit der die Fahrzeuge unterwegs sind. Das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de verweist auf eine einfache Faustformel: Kann trotz vorausfahrender Fahrzeuge bei unveränderter Geschwindigkeit für mindestens zwanzig Sekunden auf dem rechten Fahrstreifen gefahren werden, gilt das Rechtsfahrgebot.
Eine andere Ausnahme: Ist bei drei Fahrstreifen einer Autobahn, die in die gleiche Richtung gehen, der rechte mit einem Tempolimit versehen, so dürfen Verkehrsteilnehmer, die schneller fahren können und dürfen, durchgängig den mittleren Fahrstreifen benutzen. Sie brauchen also nicht auf die freie rechte Spur zu wechseln. Tun sie es trotzdem, müssen sie sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung halten.
Wer die Ausnahmen nutzen möchte, sollte sich allerdings genau überzeugen, ob eine solche gegeben ist. Denn grundsätzlich gilt: Wer auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen gegen das Rechtsfahrgebot verstößt und einen anderen dadurch behindert, kassiert ein Bußgeld von 80 Euro und einen Punkt in Flensburg. Konditionen, die von Verkehrsteilnehmern leicht unterschätzt werden.
Infos: www.straffrei-mobil.de
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 17.07.2009bisher keine Kommentare

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Kategorien: Recht, Urteile
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