Kaufvertrag im Internet – Wann ist der Vertrag geschlossen?
Wann ist ein Vertrag geschlossen? Wenn beide unterschrieben haben? Nicht unbedingt. Was viele nicht wissen: Ein Vertrag kann auch rein mündlich geschlossen werden. Nötig sind nur „Angebot“ des Einen und die darauf bezogene „Annahme“ des Anderen. Und schon müssen sich beide daran halten.
Aber was ist mit Verträgen im Internet?
Was zunächst komisch klingt: Das Angebot macht nicht der Verkäufer, sondern der Käufer. Warum das so ist klären wir demnächst in einem eigenen Beitrag.
Wenn der Käufer also eine Bestellung abgibt (=Angebot an den Verkäufer die Ware zu dem angegeben Preis zu zahlen) und der Verkäufer annimmt, haben wir einen wirksamen Vertrag.
Wann aber liegt die Annahme durch den Verkäufer vor? Reicht die E-Mail, in der der Eingang der Bestellung bestätigt wird?
Nein. Wenn aus der E-Mail nicht ganz klar hervorgeht, dass der Verkäufer das Angebot des Kunden annimmt haben wir noch keinen Vertrag. Das sind die so genannten Bestellbestätigungsmails. Nur wenn der Kunde – evtl. auch „zwischen den Zeilen“ – davon ausgehen darf, dass die Mail die Aussage einer Annahme seiner Bestellung enthalten soll, liegt schon eine Annahme vor.
Viele Internetshops haben übrigens schon in ihren AGB (= Allgemeine Geschäftbedingungen, auch „das Kleingedruckte“ genannt) stehen, dass die Bestellbestätigung gerade keine Annahme sein soll, sondern die Annnahme gesondert erklärt wird.
Was aber, wenn gar keine konkrete Annahme erfolgt? Dann ist die Zusendung der Ware oder die Versandbestätigung per E-Mail als Annahme zu wertren (Das nennt der Jurist dann „konkludente Annahme“).
Kompliziert? Für Nichtjuristen bestimmt. Daher: Immer Vorsicht bei Vertragsschlüssen im Netz.
Übrigens: Wenn Sie eine typische Gerichtsentscheidung zu diesem Thema nachlesen wollen: Zuletzt hat das Landgericht in Detmold mit Urteil vom 07.03.2012 zu dem Aktenzeichen 10 S 152/11 so entschieden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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