Kampfsportler, Selbstverteidigung und der Staatsanwalt

urteil021„Wie lange muss man einen Kampfsport betreiben um rechtlich als "bewaffnet" zu gelten?“ wurde ich unlängst gefragt. „Ich habe jetzt schon immer wieder gehört, dass Leute die Kampfsportarten machen in gewisser Weise rechtlich so behandelt werden als würden sie "bewaffnet" sein. Heißt das jetzt, wenn ich irgendwann Mal in einer Notwehrsituation jemanden eins auf die Glocke haue und der nachweist, dass ich mal beim Schnupperkurs vom Boxverein war, bin ich angeschmiert?“

Um es vorwegzunehmen Man gilt nicht automatisch als „bewaffnet“. Hierfür gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage.

Gewalt ist vom Gesetz grundsätzlich verboten. Mit zwei Ausnahmen: Notwehr und Nothilfe. Bei der Notwehr verteidigt man sich selbst, bei der Nothilfe tritt man für andere ein. Aber: Erlaubt ist in einer solchen Notwehr-Situation nur soviel Gewalt wie erforderlich ist, um diesen Angriff abzuwehren. Ein Zuviel an Gewalt ist schon nicht mehr erlaubt und wird strafrechtlich verfolgt.

In diesem Zusammenhang erwarten Richter und Staatsanwalt, dass ein Kampfsportler viel eher in der Lage sein muss, aus seinem reichen Repetoire an Techniken das mildeste Mittel auszuwählen, um den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff angemessen zu beantworten.

Anders ausgedrückt: Für Überschreitungen der im Fall der Notwehr oder Nothilfe grundsätzlich erlaubten Gewalt-Anwendung wird Kampfsportlern weniger Toleranz eingeräumt, als dies bei völlig unerfahrenen Leuten der Fall wäre.

Das ist auch richtig und logisch. Ein Kampfsportler wird tagtäglich im Training mit Angriffen konfrontiert. Er muss immer wieder auf die auf sein Gesicht zuschießende Faust reagieren, sich verteidigen. Da er diese Situation kennt, sollte der Ernstfall nicht so viel anders für ihn sein. Deshalb wird angenommen, dass er in einer Gefahrensituation einen kühlen Kopf behalten und klar denken kann, während andere, im Kampfsport unerfahrene Personen wohl mehr oder weniger in Panik verfallen und deshalb häufig über ihr Ziel hinausschießen.

Überschreitet ein erfahrener Kampfsportler den Rahmen der erlaubten Gewalt, wird er unter Umständen mit Strafverfolgung rechnen müssen. Trotzdem muss auch dem Kampfsportler zugestanden werden, dass eine Trainings-Situation etwas ganz anderes ist als eine reale Situation auf der Straße. Insofern kann man im Fall einer Untersuchung/Anklage nur raten, sich Rat bei einen kompetenten Anwalt zu suchen.

Auf die alles entscheidende Frage wie Richter und Staatsanwalt ein Zuviel an Gewalt im Nachhinein beurteilen kann ich nur eine typische Juristen-Antwort geben: „Es kommt darauf an.“ Es kommt auf den Richter und den Staatsanwalt sowie die eigenen Aussagen bei Polizei und die Sachkompetenz des eigenen Anwalts an. Eine allgemeingültige Antwort kann man nicht geben.

Sicher ist jedoch, dass wohl nach allgemeinem Verständnis jemand, der bereits mehrere Jahre Kampfsport trainiert und noch aktiv dabei ist, anders zu beurteilen sein wird, als jemand, der schon seit Jahren nicht mehr trainiert bzw. noch als Anfänger anzusehen ist.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 30.11.2009
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