Kampfsportler: Selbstverteidigung ein Problem?

schlaeger-boxen-boxer (6)Hallo. Ich wollte mal fragen, was genau „Selbstverteidigung“ ist. Ich mache Kampfsport (Boxen) und ich darf z.B. nicht irgendwelche Leute auf der Strasse zusammenschlagen, weil ich sonst aus meinem Verein fliege und Anzeige bekomme oder so. Aber ich wollte fragen wann ich Selbstverteidigung benutzen darf und wie, also z.b. einer beleidigt mich und ich brech ihm sein Unterkiefer(also das ist nicht selbstverteidigung) oder darf ich jemanden überhaupt boxen wenn der mir etwas tut oder wenn das sogar mehrere sind.
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen
Selbstverteidigung (Notwehr) ist immer diejenige Verteidigung die erforderlich ist, einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Selbsthilfe (Nothilfe) ist, wenn Du einem anderen hilfst einen gegen ihn gerichteten Angriff abzuwehren.
In beiden Fällen, müssen im Grunde die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein:
1. die Verteidigung muss erforderlich sein und
2. der Angriff muss gegenwärtig, also genau zu diesem Zeitpunkt stattfinden und
3. der Angriff muss rechtswidrig sein.
Die einzelnen Punkte erfordern eine etwas genauere Betrachtung.
Am einfachsten ist Punkt 2 – der gegenwärtige Angriff.
Ein Angriff ist immer dann gegenwärtig, wenn er gerade stattfindet oder unmittelbar bevorsteht. Der Gesetzgeber toleriert ausdrücklich auch eine vorbeugende Verteidigungshandlung, wobei es im Zweifel aber sehr schwierig sein kann nachzuweisen, dass der Angriff tatsächlich unmittelbar bevorstand und nur durch das vorbeugende eigene Handeln unterbunden werden konnte.
Nicht mehr gegenwärtig und vom Gesetz toleriert ist Gewalt gegen einen Angriff der vor Minuten, Stunden oder gar Tagen stattgefunden hat. Hier dürfte wohl regelmäßig ausschließlich der Rachegedanke im Vordergrund stehen.
Relativ einfach ist auch noch Punkt 3 – der rechtswidrige Angriff.
Ein Angriff ist immer dann rechtswidrig, wenn er die Rechte anderer verletzt. Dies dürfte bei Gewaltanwendung in der Mehrzahl der Fälle stets zu bejahen sein. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Gewaltanwendung nicht rechtswidrig sondern sogar zulässig ist. Wenn beispielsweise Polizisten eine Person unter Gewaltanwendung abführen, weil diese zuvor den Aufforderungen der Ordnungskräfte nicht nachgekommen ist, so liegt hier natürlich kein rechtswidriger Angriff durch die Polizisten vor. Etwas anderes würde gelten, wenn Polizisten übermäßig Gewalt anwenden. Doch wer will das im Zweifel gerichtsfest beweisen?
Eine Beleidigung ist auch ein Angriff. Ein Angriff auf die Ehre.
Die Hinderung, das eigene Grundstück zu betreten oder ein Fahrzeug zu besteigen, der Handtaschenraub, das absichtliche Anrempeln … all das sind weitere Beispiele für rechtswidrige Angriffe. Diese erfordern aber nicht selbst ein aktives Handeln und rechtfertigen auch keine Gewaltanwendung. Hierfür sind im Zweifel Ordnungshüter und Gerichte zuständig.
Man darf das Recht nicht immer in die eigene Hand nehmen, sondern nur in sehr wenigen, eng abgegrenzten Fällen. Diese können auch als solche Fälle umschrieben werden, in denen ein eigenes Handeln unumgänglich ist, weil die Polizei im Moment das eigene Recht nicht schützen kann.
In diesem Zusammenhang kommt unvermeidlich die Frage nach der Angemessenheit der Verteidigung auf und damit sind wir bei Punkt 1 – der Erfordernis einer Verteidigung.
Dieser Punkt ist oft der entscheidende Streitpunkt vor Gericht, denn nicht alles was ungerecht oder rechtswidrig ist, erlaubt auch mit Gewalt zu reagieren. Schließlich leben wir in einer Zivilgesellschaft und nicht im Wilden Westen.
Ganz einfach formuliert: Ein Angriff auf Leib und Leben rechtfertigt immer eine angemessene Selbstverteidigung. Niemand ist gezwungen, sich körperlich verletzen zu lassen. Zugleich aber darf man selbst niemanden über das notwendige Maß hinaus verletzen.
Eine Ohrfeige wird in der Regel keine Selbstverteidigung rechtfertigen. Natürlich schmerzt sie und verletzt auch die Seele, sie ist aber in der Regel nicht geeignet, schwerere Verletzungen hervorzurufen und stellt damit auch keine echte Gefahr dar, ebensowenig wie ein Anrempeln oder Anpöbeln.
Nur Angriffe, die wirklich gefährlich sind und potentiell geeignet sind, schwere Verletzungen hervorzurufen rechtfertigen Handlungen der Selbstverteidigung. Natürlich darf man auch gegen den Handtaschendieb Gewalt einsetzen, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen und den eignen Besitz zu sichern.
Doch es muss immer die Verteidigung eingesetzt werden, die erforderlich ist. Das bedeutet auch, dass nicht mehr Gewalt eingesetzt wird als unbedingt notwendig. Lässt der Angreifer erkennbar von seinem Vorhaben ab, ist auch die Selbstverteidigung beendet. Ist der Angreifer aufgrund einer Verteidigungshandlung nicht mehr in der Lage, seinen Angriff fortzusetzen, ist auch die Selbstverteidigung an genau dieser Stelle beendet.
Jegliches Nachschlagen oder Überschreiten der im Rahmen der Selbstverteidigung rechtlich zulässigen Gewalt ist rechtswidrig und wird regelmäßig auch strafrechtlich verfolgt.
Am Einfachsten und Sichersten ist es immer potentiell gefährlichen Situationen aus dem Weg zu gehen und anderen möglichst keinen Grund zum Angriff zu geben. Im Zweifel gilt noch immer: Der Klügere gibt nach. Es ist keine Schande, nicht zugeschlagen zu haben. Im Gegenteil: Es gehört sehr viel Mut und Kraft dazu, sich zurückzuhalten und sich vielleicht sogar einmal mehr als notwendig zu entschuldigen.
Gewalt im Rahmen der Selbstverteidigung ist nur notwendig, wenn Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. Man weiß nie, ob der Angreifer allein ist oder nicht sogar eine Waffe dabei hat. Wegen materiellen Dingen die körperliche Unversehrheit aufs Spiel zu setzen, ist nicht sehr klug. Ebensowenig zeugt es von Reife, wenn man auf jede Pöbelei anspringt.

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 11.05.2014
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