Ist die mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam?

wutAchim ist ein fleißiger Arbeiter, doch mit seinem Chef Gerhard hat er es nicht leicht. Nach einem heftigen Wortwechsel mit seinem Chef in dessen Büro verließ Achim das Büro wortlos und ging nach Hause. Fristgerecht erhob er beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage und macht den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses nach mündlicher Kündigung geltend, weil Gerhard ihn bei jenem Disput nach Hause geschickt hat. Gerhard bestreitet dies in der Klageerwiderung. Vielmehr habe Achim beim Verlassen des Betriebes selbst die fristlose Kündigung erklärt. Nach Gerhards Ansicht liege durch schlüssiges Verhalten (Handeln) der Vertragspartner zumindest ein wirksamer Aufhebungsvertrag vor.

Achim war außer sich, als er dies in der Klageerwiderung las. Die mündliche Kündigung seines Arbeitgebers kann Achim nicht beweisen, denn es gibt keine Zeugen für das Streitgespräch. Achim fragte Rudi um Rat.
Rudi fand heraus, dass sich mit der Frage der Wirksamkeit oder der Unwirksamkeit einer mündlichen Kündigung bereits ein Arbeitsgericht, in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht und sogar das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst hatten. Mit Urteil vom 16.09.2004 entschied schließlich das Bundesarbeitsgericht in jenem ähnlichen Fall rechtskräftig, dass weder eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch ein wirksamer Aufhebungsvertrag vorliegt (Az: 2 AZR 659/03). In beiden Fällen fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform gemäß § 623 BGB.
Nach Rudis Ansicht kommt es gar nicht darauf an, ob Achim oder sein Chef mündlich gekündigt hat. Allein wegen dieses Formmangels ist eine mündliche Kündigung oder ein mündlicher Aufhebungsvertrag unwirksam. Dabei nimmt das Gesetz bewußt in Kauf, dass sogar ernsthafte, aber eben nur mündlich abgegebene Auflösungserklärungen wirkungslos sind. Gerade aus einem Streit heraus entstandene mündliche Äußerungen sollen nicht über das Schicksal eines Arbeitsverhältnisses entscheiden.
Achim geht nach Rudis Rat beruhigt in die Gerichstverhandlung. Von Rudi erfuhr er noch, dass der erste Gerichtstermin eine Güteverhandlung mit nur einem Richter ist. Wenn die Güteverhandlung scheitern sollte, kommt es zum sogenannten Kammertermin mit drei Richtern, die erforderlichenfalls durch Urteil entscheiden müssen. Achim wird im Gütetermin auf das vorgenannte BAG- Urteil verweisen.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 16.04.2013
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