Im Kampf gegen den Winterspeck – Worauf bei Verträgen mit Fitness-Studios zu achten ist

Die Weihnachtszeit ist vorbei, nur die Waage erinnert noch an Braten, Plätzchen und Punsch. Der Vorsatz, im neuen Jahr mehr Sport zu treiben, führt ins nächste Fitness-Studio und schnell ist ein Vertrag unterschrieben – häufig zu einem hohen Jahresbeitrag. Doch was tun, wenn die anfängliche Euphorie schwindet und der geschlossene Vertrag zur Last wird?

Vorsicht vor langen Vertragslaufzeiten

Generell laufen die meisten Fitness-Verträge über ein halbes oder ein ganzes Jahr. Das Kleingedruckte beinhaltet zudem automatische Vertragsverlängerungen, falls keine fristgerechte Kündigung erfolgt. Gerade Neueinsteiger sollten zunächst eine Probezeit vereinbaren oder, wenn möglich, mit einer Zehnerkarte beginnen. Denn: zwei von drei Anfänger brechen innerhalb der ersten sechs Monate das Fitness-Training wieder ab. Unabhängig ob die Fitnessangebote wahrgenommen werden oder nicht, müssen die Mitgliedsbeiträge dann bis zum Auslaufen des Vertrages bezahlt werden.

Außerordentliche Kündigung

Wer den Fitnessvertrag vor Ende der vereinbarten Laufzeit kündigen möchten, nur weil das Training keinen Spaß mehr macht, hat rechtlich wenig Chancen. "Ein außerordentliches Kündigungsrecht gilt jedoch nach einem schweren Unfall oder bei langer Krankheit", erklärt Anne Kronzucker, Juristin und Expertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Wer schwanger ist oder zur Bundeswehr einberufen wird, kann eventuell außer der Reihe kündigen; falls dies bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt war. Eine Schwangerschaft wird als berechtigter Grund für eine Kündigung mit sofortiger Wirkung angesehen (AG Mühldorf, Az. 1 C 832/04) oder zumindest für ein Aussetzen des Vertrages während der Schwangerschaft und Mutterschutzzeit (AG Tettnang, Az. 3 C 393/86). Im Falle einer dauerhaften Erkrankung, wie bei einem Bandscheibenvorfall, kann das Fitness-Studio zwar auf einem ärztlichem Attest bestehen, aber einer Kündigung mit sofortiger Wirkung steht rechtlich nichts im Wege.

Regeln für die Kündigung

Im Falle einer Kündigung gilt es einige Regeln einzuhalten: Meist akzeptieren Fitness-Studios nur eine schriftliche Kündigung. Es empfiehlt sich also, die Kündigung persönlich abzugeben und sich den Empfang auf einer Kopie bestätigen zu lassen. Eine Kündigung per Post sollte man per Einschreiben mit Rückschein versenden und eine Kündigungsbestätigung anfordern. "Mit dem selben Schreiben sollte auch eine eventuell erteilte Bankeinzugsermächtigung widerrufen werden", fügt die D.A.S. Rechtsexpertin hinzu.

Haftungsausschlussklausel im Vertrag

Neben der Kündigungsregelung finden sich im Vertrag oft weitere Klauseln wie zum Beispiel "der Haftungsausschluss". Wenn im Vertrag pauschal die Haftung für Unfälle beim Training ausgeschlossen wird, so ist diese Klausel auf jeden Fall unwirksam. Das Studio ist verpflichtet, seine Geräte ausreichend zu warten und abschließbare Schränke zur Aufbewahrung von Geld, Wertsachen und Bekleidung bereitzustellen. Hinweise in der Hausordnung, dass im Studio keine eigenen Getränke erlaubt sind, können ebenfalls getrost ignoriert werden (OLG Brandenburg, Az. 7 U 36/03; LG Frankfurt, Az. 2/2 O 307/04).

Leistungen prüfen

Generell empfiehlt es sich, das in Frage kommende Studio vor Vertragsantritt genau unter die Lupe zu nehmen und Angebot und Leistung kritisch zu prüfen. Beim Probetraining sollte unbedingt darauf geachtet werden, ob genügend Geräte vorhanden und Trainer anwesend sind. Und nicht zuletzt sollte der Fitness-Interessierte Wert auf lange Öffnungszeiten und kurze Wege zwischen Studio und Arbeitsplatz beziehunsgweise Wohnung legen.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 26.01.2009
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