Handwerkerrechnungen nicht bar begleichen

Handwerker mit RechnungDer Frühling ist da und weckt bei vielen die Lust auf frischen Wind in Haus und Garten. Der Vorgarten soll neu angelegt werden? Das Bad braucht neue Kacheln? Wohnräume benötigen einen Anstrich? „Ganz egal, ob kleine Verschönerung oder größere Maßnahme“, betont Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.): „Handwerkerkosten für Erhalt und Renovierung können in der Regel im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.“ Bis zu 6000 Euro pro Jahr berücksichtigt das Finanzamt. „Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Kosten“, erläutert die Steuerexpertin: „So kann der Steuerzahler bis zu 1200 Euro gut machen.“

Nicht nur Eigentümer, auch Mieter können profitieren. Entscheidend ist letztlich nur, dass der Wohnraum vom Steuerzahler selbst genutzt wird. Daher sind auch selbst genutzte Ferienwohnungen (auch im europäischen Ausland) begünstigt. Als „selbst genutzt“ gelten zudem Wohnungen, die etwa für ein Kind in der Ausbildung angemietet wurden.
In der Regel wird der Begriff der Handwerkerleistung für Erhalt und Renovierung vom Finanzamt recht weit gefasst. Neben Schönheitsreparaturen und kleineren Ausbesserungsarbeiten in Haus und Garten betrachtet das Finanzamt auch die Modernisierung oder den Austausch einer Einbauküche, ja selbst den Einbau eines Kachelofens oder die Montage neuer Möbel als Handwerkerleistungen. Neuerdings können auch komplette Neubaumaßnahmen im bestehenden Haushalt, wie etwa ein Hausanbau, als Handwerkerleistung geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn die Neubaumaßnahme nicht öffentlich gefördert wurde, wie z. B. mit zinsverbilligten Darlehen.
Arbeitskosten sind absetzbar, Materialkosten nicht
Wichtig: Steuerlich berücksichtigt werden stets nur Arbeits- und etwaige Fahrt- oder Maschinenkosten, nicht aber Materialkosten. „Sind die eingereichten Handwerkerrechnungen bereits in verschiedene Posten wie Arbeitskosten, Fahrt- und Materialkosten aufgesplittet, erleichtert dies die Bearbeitung im Finanzamt und beschleunigt damit letztlich auch die Erstattung“, rät Gudrun Steinbach. Zumindest müsse der Anteil der Arbeitskosten aus einer Anlage zur Rechnung klar erkennbar sein.
Die Lohi-Steuerexpertin rät zudem allen, die auf eine Erstattung ihrer Handwerkerkosten setzen: „Begleichen Sie Handwerkerleistungen niemals in bar.“ Die Überweisung sei gesetzlich vorgeschrieben: „Auch eine korrekte Quittung reicht daher nicht aus.“
Voraussetzung für die Absetzbarkeit sei es auch, dass Arbeiten im eigenen Haus bzw. Garten durchgeführt wurden. „Werden Türen ausgebaut und zum Abschleifen und Lackieren in die Werkstatt des Handwerkers transportiert, können die Arbeitskosten schon nicht mehr geltend gemacht werden“, so Gudrun Steinbach.
Die Steuerexpertin hat noch weitere Tipps zum Thema parat: So sollten Mieter ein besonderes Augenmerk auf ihre Nebenkostenabrechnung legen. Einige der Posten, etwa Kosten für den Schornsteinfeger, können Sie als Handwerkerleistungen im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Manche Handwerkerrechnung ließe sich auch den ebenso steuerabzugsfähigen „haushaltsnahen Dienstleistungen“ zuordnen. Dies sei besonders dann interessant, wenn ein Steuerzahler bereits den abzugsfähigen Maximalbetrag für Handwerkerrechnungen erreicht habe. Sind Handwerkerleistungen nach Schadensfällen, etwa nach einem Wasserrohrbruch, notwendig, so sind auch diese absetzbar, allerdings nur, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung erstattet wurden.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 20.03.2015
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