Haftpflicht für Mieter

Auch kleine Missgeschicke können ins Geld gehen: Warum jeder Mieter eine Privat-Haftpflichtversicherung braucht

Kleine Missgeschicke wie das Auslaufen der Waschmaschine können für den Mieter einer Wohnung kostspielige Folgen haben. Meist sind bei diesen Pannen auch Dritte von Schäden betroffen. Deshalb rät Sven Rödel zum Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung.

Waschmaschine ausgelaufen: Nachbar will Schadenersatz

Ulrike H. wohnt in im dritten Stock eines Mehrfamilienhauses. In der Küche steht ihre Waschmaschine. Als sie eines montags wie gewohnt die Trommel vollgeladen und eingeschalten hatte, bemerkte sie nach einiger Zeit, dass Wasser aus der Maschine lief und sich auf dem Küchenboden ausgebreitet hatte. Schnell drehte sie den Zulaufhahn ab, schöpfte das ausgelaufene Wasser ab und trocknete den Boden mit dicken Handtüchern.

Ihr eigener Schaden hielt sich in Grenzen – doch beim Nachbarn Günther B. im zweiten Stock tropfte das Wasser durch die Decke, beschädigte Möbel in der Küche. Günther B. war nicht zuhause und konnte deshalb nicht rechtzeitig eingreifen. Betroffen war außerdem Vermieterin Beate L.: Fußboden, Decke und Wände der Wohnungen von Ulrike H. und Günther B. sind durch den Wasserschaden feucht, müssen trockengelegt und zum Teil neu verputzt und tapeziert werden.

Sowohl Günther B. als auch die Hauseigentümerin verlangen von Ulrike H. Schadenersatz. Zwar würden Günter B.‘ s Hausratversicherung bzw. Beate L.‘ s Wohngebäudeversicherung für die jeweiligen Schäden bezahlen – die Versicherer können jedoch bei Ulrike H. Regress nehmen – sich das Geld also von ihr wieder holen.

Gehweg nicht geräumt: Schmerzensgeld und Verdienstausfall

Bruno S. lebt mit seiner Familie in einem gemieteten Einfamilienhaus. In seinem Mietvertrag ist festgehalten, dass ihm die Verkehrssicherungspflicht für den Gehweg vor seinem Garten obliegt. Als Bruno S. an einem Wintermorgen vergaß, den Gehweg von frisch gefallenem, angefrorenem Schnee zu befreien, rutschte ein Passant vor dem Haus aus, stürzte und musste mit einem komplizierten Beinbruch ins Krankenhaus. Der Geschädigte fordert Verdienstausfall und Schmerzensgeld von Bruno S.

Schlüssel weg: 30 neue Schlösser kosten viel Geld

Wie das passieren konnte, weiß Hartmut B. nicht. Als er eines Abends vom Sportstudio nach Hause kam, stand er ohne Schlüssel vor der Tür. Der Schlüssel muss ihm auf dem Heimweg aus der Jackentasche gerutscht sein!

Hartmut B. wohnt zur Miete in einem 30-Parteien-Haus mit Zentralschließsystem. Da sich mit dem verloren gegangenen Schlüssel jedermann Zutritt zum Haus, der Tiefgarage und den Gemeinschaftsräumen verschaffen könnte, musste die gesamte Anlage ausgetauscht werden – für mehrere Tausend Euro. Hartmut B. muss seinem Vermieter die Kosten ersetzen.

Die Privat-Haftpflichtversicherung ersetzt den Schaden

Ulrike H. und Bruno S. haben gut daran getan, eine Privat- Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie deckt die Risiken ab, die dem Versicherungsnehmer als Privatperson durch die Gefahren des Alltags entstehen – ob zu Hause, beim Fußball, auf dem Fahrrad oder auf einer Party. Die Privat-Haftpflichtversicherung ist also für jeden ein Muss. Sie übernimmt auch Schäden an gemieteten Immobilien – und kommt also auch für solche Schäden durch Ulrikes Waschmaschine auf und selbst Brunos Nachlässigkeit beim Schneeschippen ist versichert. Hartmut B. allerdings hat – wie ein Drittel aller Deutschen – keine Privat-Haftpflichtversicherung und muss den Austausch der Schließanlage teuer bezahlen.

In der Privat-Haftpflichtversicherung gibt es Schutzkonzepte mit unterschiedlicher Ausgestaltung: Für Mieter in Mehrfamilienhäusern empfiehlt es sich z.B., Haftpflichtschutz auch für den den Verlust fremder Schlüssel zu vereinbaren.Vorteilhaft kann auch die so genannte „Forderungsausfalldeckung“ sein: Hier bietet die eigene Haftpflichtversicherung Schutz, wenn man selbst durch Verschulden eines anderen einen Schaden erleidet, und der Verursacher nicht zahlen kann und keine Haftpflichtversicherung hat.

Übrigens: Wenn ein Geschädigter unberechtigte oder überhöhte Forderungen stellt, der Versicherte also gar nicht zahlen muss, wehrt die Haftpflichtversicherung solche unberechtigten Forderungen ab, notfalls vor Gericht.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 20.10.2010
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