Grundsatzurteil des BGH: Neue Haftungsregeln für Blogs & Hostprovider

Mit Urteil vom 25.10.2011 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Grundsatzentscheidung im Hinblick auf die Haftung von Blogs und Hostprovidern getroffen.

Bisher war unklar welche Pflichten genau der Hostprovider hat und insbesondere wie detailliert dieser sich mit einer behaupteten Rechtsverletzung auf einem der von ihm gehosteten Seiten auseinandersetzen muss.

Ausgangspunkt waren Äußerungen in einem Bloggerdienst, der von der Firma Google Inc. in Kalifornien betrieben wird. Das Blog selbst hat aber eine unbekannte Person betrieben. Der von Google angebotene Dienst kann dabei allein durch Eingabe einer Emailadresse und eines Passwortes genutzt werden.

Durch die Äußerungen hatte sich ein Geschäftmann beleidigt und verleumdet gesehen. Außerdem seien unwahre Tatsachenbehauptungen vorgetragen worden. Da der Verfasser des Blogs unbekannt war machte der Geschäftsmann Ansprüche auf Unterlassung & Löschung gegenüber Google als Hostprovider geltend.

Der BGH entschied zunächst, dass hier sowohl ein deutscher Gerichtsstand vorliegt, als auch deutsches Recht angewendet werden kann.

Zur Frage der Haftung von Google entwickelte der BGH dann ein neues Haftungsmodell, welches für alle Hostprovider zu beachten sein wird:

Zunächst muss derjenige, der eine Rechtsverletzung behauptet, diese so konkret und mit Nachweisen gegenüber dem Hostprovider darlegen, dass dieser unschwer – ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung – entschieden kann. Ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht.

Dann muss der Hostprovider zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten.

Bleibt eine dann Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.

Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.

Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Unsere Meinung:

Ein neues abgestuftes Prüf- und Haftungsmodell, das zunächst sicherlich sinnvoll und tragfähig erscheint, jedoch in der Praxis sicherlich Probleme bereiten wird. Für den Hostprovider bedeutet der vorgezeigte Weg zunächst einen enormen Aufwand, muss er doch quasi zunächst zwischen dem Betroffenen und dem Blogger/Verfasser vermitteln und notfalls eingreifen. Personell und logistisch wird dieses abgestufte Modell besonders kleinere Hostprovider vor Probleme stellen.

Und schließlich wird der Teufel im Detail stecken. Wie konkret muss denn nun der Betroffene vortragen? Muss der Hostprovider notfalls nachfassen, wenn ihm die Informationsbasis nicht genügt? Und was passiert, wenn der Verfasser des Textes zwar bestreitet, aber nicht ausreichend konkret die Richtigkeit seiner Aussagen belegt? Wie detailliert muss die Prüfung des Hostproviders ausfallen, der in einer solchen Konstellation zwischen den Stühlen sitzt?

Es bleibt also nach wie vor genug Streitstoff für die Praxis übrig.

Jeder Hostprovider muss aber ab sofort die Ausführungen des BGH beachten und intern seine Prozesse und Ressourcen entsprechend umstellen. Sonst droht die Haftung über die bloße Unterlassung hinaus, nämlich in Form von Schadensersatz und Kostenerstattung.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 19.11.2011
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