Grobe Fahrlässigkeit mindert Vollkaskoschutz
-„Bei grob fahrlässigem Rotlichtverstoß ist die Vollkaskoversicherung berechtigt, die Regulierung des Eigenschadens um 50% zu kürzen“ so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsgrundsatz
Fährt ein Versicherungsnehmer mit seinem vollkaskoversicherten Fahrzeug bei Rotlicht in eine Kreuzung und verursacht einen Unfall, darf die Vollkaskoversicherung eine Kürzung der Regulierung des eigenen Pkw-Schadens um mindestens 50% vornehmen (LG Münster, Urteil vom 20.08.2009, Az. 15 O 141/09).
Sachverhalt
Die Versicherungsnehmerin fährt mit ihrem vollkaskoversicherten Pkw bei Rotlicht in eine Kreuzung ein. Sie verursacht einen Unfall. Sie sagt, sie sei von der Sonne in ihrer Sicht behindert gewesen. Die Vollkaskoversicherung reguliert nur 50% des Pkw-Schadens, die Versicherungsnehmerin verlangt weitere 50%.
Rechtsgründe
Gemäß ,? 81II VVG ist die Vollkaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit zu einer Leistungskürzung berechtigt. Der Rotlichtverstoß ist grob fahrlässig, auch wenn dieser aufgrund tiefstehender Sonne begangen wurde.
Mein Rechtstipp
„Die Vollkaskoversicherung ist kein „Garantieschein“ für den eigenen Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Vollkaskoversicherung die Schadensregulierung um 50% kürzen“, so Rechtsanwalt Dresden – Ulrich Horrion mit Büros in Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.01.2010bisher keine Kommentare
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