Fristlose Kündigung. Was tun?
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für die meisten Betroffenen ein Schock und sollte auch vom Arbeitgeber wohl überlegt und vorbereitet sein. In dieser Situation gilt es für beide Seiten einen klaren Blick zu behalten.
Die fristlose verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur im Ausnahmefall zulässig, wenn
– ein schwerwiegender Pflichtverstoß vorliegt,
– es zur Sanktionierung kein milderes Mittel wie z.B. eine Abmahnung gibt,
– eine Interessenabwägung die sofortige Beendigung rechtfertigt,
– die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall erklärt wird
Die fristlose Kündigung hat für den Arbeitnehmer schwerwiegende Folgen:
– das Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlung enden mit sofortiger Wirkung,
– das berufliche Ansehen des Arbeitnehmers wird geschädigt,
– das Arbeitszeugnis wird entsprechend schlecht ausfallen, sodass die Arbeitsmarktchancen negativ beeinflusst werden,
– das Arbeitsamt verhängt eine bis zu dreimonatige Sperre beim Arbeitslosengeld I.
Die Praxiserfahrung zeigt, dass fristlos gekündigte Arbeitnehmer in der Regel gute Chancen haben, sich gegen die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wehren. Wer eine Kündigung erhält, muss schnell handeln und innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Nur so kann die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen werden. Häufig einigen sich die Parteien vor Gericht auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies kann auch für den Arbeitgeber interessant sein. Sollte die Kündigung nämlich unwirksam sein, drohen dem Arbeitgeber erhebliche Lohnnachzahlungen für den Zeitraum der Nichtbeschäftigung. Auch für den Arbeitgeber ist es daher wichtig, sich vor Ausspruch einer Kündigung gut beraten zu lassen.
Gerichtliche Vergleiche haben häufig folgenden Inhalt:
– Ende des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist,
– die Gründe der fristlosen Kündigung werden nicht aufrechterhalten, sodass die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt,
– gutes Arbeitszeugnis,
– eine Abfindung für den Arbeitnehmer,
– Verzicht des Arbeitgebers auf Schadenersatzansprüche.
Um Rechtssicherheit zu erhalten, wenden Sie sich am besten frühzeitig an einen Fachanwalt / an eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Kanzlei Dr. Zeitler
Rechtsanwältin und Autorin Sandra Gebhart-Rösch
Karl-Marx-Str. 7
D-95447 Bayreuth
Quelle: openPR
bisher keine Kommentare
Comments links could be nofollow free.
Kategorien: Allgemein
Ähnliche Beiträge zu diesem Thema
- Das Arbeitszeugnis und die formalen und inhaltlichen Anforderungen
- Änderungskündigung des Arbeitgebers
- Die Änderungskündigung des Arbeitgebers und die Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
- Änderungskündigung des Arbeitgebers und den Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
- Kündigung bei Maßregelmaßnahme unwirksam