Forderungspfändung im Wege der Zwangsvollstreckung
Für die Pfändung von Forderungen ist es zunächst erforderlich, dass die notwendigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind dabei in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Gläubiger auf Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht, Forderungen des Schuldners pfänden. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Schuldners.
Die Forderungspfändung wird von dem Rechtspfleger durchgeführt. Der Rechtspfleger überprüft nicht, ob die zu pfändende Forderung auch tatsächlich besteht. Sollte die Forderung dem Schuldner also nicht zustehen, geht die Pfändung „ins Leere“. Als Forderungen des Schuldners kommen beispielsweise solche gegen sein Kreditinstitut oder die gegen seinen Arbeitgeber in Betracht. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen sind jedoch die zwingenden Pfändungsgrenzen zu beachten.
In dem Antrag muss die zu pfändende Forderung derart umfassend bezeichnet werden damit klar ist, welche Forderung gepfändet werden soll. Es besteht die Möglichkeit, mit einem Antrag mehrere Forderungen zu pfänden. Auch künftige Forderungen können gepfändet werden. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass diese Forderungen bereits ihrem Rechtsgrund nach angelegt sind. Dies kann beispielsweise bei Rentenansprüchen der Fall sein.
Die Pfändung erfolgt durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Die Verwertung erfolgt hingegen durch den Überweisungsbeschluss. Bei der Überweisung stehen dem Gläubiger nach seiner Wahl zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Dabei handelt es sich um die Überweisung zur Einziehung und Überweisung an Zahlung statt. Sollten sich der Drittschuldner weigern, die Überweisung vorzunehmen, muss der Gläubiger ihn verklagen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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