Fehlerhafte Bußgeldbescheide durch falsche Auswertung von Abstandsmessungen

Zu dichtes Auffahren auf der Autobahn kann neben einem Bußgeld ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge haben. Das droht, wenn der Fahrer schneller als Tempo 100 fährt und einen Abstand von 3/10 des halben Tachowertes zum Vordermann unterschreitet. Doch nicht immer stimmt, was die Polizei dem Betroffenen vorwirft. „Verschiedene Sachverständige haben nachgewiesen, dass es bei der Auswertung der polizeilichen Videobrückenmessung zu Fehlern kommen kann“, berichtet Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf.

Die amtlichen Abstandsmessungen von Autobahnbrücken basieren auf der Videoauswertung von Standbildern, die nachträglich im Polizeilabor ausgewertet werden. Der Film wird dabei an definierten Positionen angehalten – nämlich dann, wenn sich die Fahrzeuge an den auf der Fahrbahn markierten Messlinien im Abstand von 90 und 40 Metern vor der Brücke befinden. Die an diesen Punkten eingeblendete Zeit wird zur Ermittlung der Geschwindigkeit herangezogen.
Demuth, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist, erläutert die Falle: „Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ist nur dann ordnungswidrig, wenn sie nicht ganz vorübergehend geschieht. Laut Rechtsprechung muss sie auf einer Strecke von 250 bis 300 Metern erfolgen. Der für den Tatvorwurf maßgebliche Abstand der Fahrzeuge wird hingegen nur an der letzten Markierung ermittelt.“
Für die Sachverständigen hat dieses Verfahren einen entscheidenden Schwachpunkt: Dem nachfolgenden Autofahrer nicht vorwerfbare Abstandsschwankungen, wie sich durch kurzfristiges Abbremsen des Vordermannes entstehen, könnten nicht einmal auf der relativ detailreichen polizeilichen Videoaufzeichnung erkannt werden. Dabei komme es auf Autobahnen gerade dann häufig zum scheinbar unmotivierten Abbremsen des Vordermannes, wenn der eine Polizeikontrolle bemerke.
Aus sachverständiger Sicht ist wegen der auf dem Video nicht erkennbaren Möglichkeit einer „ungewollten“ Abstandsverkürzung bei der Berechnung des Messergebnisses zugunsten des Betroffenen eine weitere Toleranz in Ansatz zu bringen. „Diese müsse mindestens drei Meter sein“, erläutert Demuth. Diese kleine Differenz kann große Folgen haben. „Drei oder mehr Meter zusätzlicher Abstand können bewirken, dass der erforderliche Sicherheitsabstand gar nicht unterschritten wird oder die Zuwiderhandlung zumindest nach einer niedrigeren Sanktionsstufe des Bußgeldkatalogs geahndet werden muss“, stellt der Verkehrsstrafrechtler klar, „das kann für den Fahrer zum Beispiel bedeuten, dass kein Fahrverbot verhängt wird.“
Der Verkehrsrechtler rät Betroffenen, niemals voreilig Angaben zur Sache zu machen, sondern erst einmal Einsicht in die Bußgeldakte zu nehmen und sämtliche Beweismittel zu sichten. Dies kann er mithilfe eines Anwalts, denn nur diesem steht ein umfassender Anspruch auf Akteneinsicht zu. Empfänger eines Anhörungs- oder Zeugenfragebogens sind nur verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, also Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort anzugeben. Keinesfalls sollte der Vorwurf unbedacht eingeräumt werden. Im Einspruchsverfahren haben Betroffene dann ausreichend Spielraum, zunächst den Vorwurf gründlich zu überprüfen.
Infos: www.cd-anwaltskanzlei.de
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 11.05.2012
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