Fahrtenbuch: Wechsel von der 1 %-Regel

Werden dienstliche Fahrzeuge auch privat benutzt, so ist der Privatanteil gesondert zu versteuern. Der Steuerpflichtige hat hierzu grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Zum Einen kann er den Privatanteil „pauschal“ versteuern, in dem ein Betrag in Höhe von 1 % des Listenpreises monatlich der Steuer zu unterziehen ist. Wenn ein Fahrzeug also einen Listenpreis von 30.000 € hat, muss ein Betrag in Höhe von 1 %, also 300 € monatlich wie eine steuerpflichtige Einnahme behandelt werden. Im Laufe eines Jahres ist daher der Privatanteil für 12 Monate zu errechnen, beläuft sich also dann auf 12 x 300 € , so dass zum Jahresende 3.600 € wie eine private Einnahme zu versteuern sind. Bei einem Steuersatz von 30 % müsste daher der Steuerpflichtige 1.200 € Steuern zahlen.
Der Steuerzahler hat aber auch die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen. Dann muss jeder mit dem Fahrzeug zurückgelegte Kilometer aufgelistet werden. Es wird dann unterschieden zwischen den dienstlichen Fahrten, den Fahrten zur Arbeitsstätte und den reinen Privatfahrten. Je nachdem, wie das dienstliche Fahrzeug genutzt wird, kann die eine oder andere Methode für den Steuerpflichtigen günstiger sein.
In einem Fall, welcher durch das Finanzgericht Münster zu entscheiden war, hatte ein Steuerpflichtiger erst im laufenden Jahr begonnen, ein Fahrtenbuch zu führen. Der Steuerpflichtige begründete diesen Wechsel so, dass im Laufe des Jahres sein drittes Kind geboren worden sei und er daher erheblich weniger Privatfahrten zukünftig zurücklegen würde, als vorher. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass ein Wechsel im laufenden Jahr nicht möglich sei. Der Steuerpflichtige zog gegen die Entscheidung vor das Finanzgericht. Das Finanzgericht in Münster entschied, dass ein solcher Wechsel nicht ohne Weiteres möglich sei. Ein Fahrtenbuch sei nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde. Eine monatlich wechselnde Erfassung vom Fahrtenbuch zur 1 %-Regel beinhalte eine Manipulationsgefahr und sei für die Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar.
Das Gericht hat allerdings gegen die Entscheidung die Revision zugelassen, da der Fall eine grundsätzliche Bedeutung habe.
Steuerpflichtige, die ebenfalls einen Wechsel der Aufzeichnung von der 1 %-Regel zur Fahrtenbuchmethode vorgenommen haben, können sich auf das bei dem vom Bundesfinanzhof vorliegende Verfahren berufen, so dass insoweit die endgültige Entscheidung offen gehalten wird, bis der Bundesfinanzhof abschließend zu der Frage sich geäußert hat.
Quelle: openPR
MAACK Recht & Steuern
Königswall 28
45657 Recklinghausen

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.08.2012
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