Erhöhte Vorsichtsmaßnahmen bei minderjährigen Besuchern?

Wenn ein Veranstalter eine Gefahrenquelle schafft, ist er dafür verantwortlich, das Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, damit Dritten kein Schaden zugefügt wird. Eine Gefahrenquelle ist dabei nicht nur die Veranstaltung allgemein, sondern auch Lärmschutz, Absturzsicherung oder Lebensmittelhygiene usw. Diesen Aspekt nennt man „Verkehrssicherungspflicht“. Ist diese Pflicht gegenüber Kindern erhöht?

Während der Veranstalter das Erforderliche und Zumutbare tun muss, darf er mit einem durchschnittlich besonnenen und sorgfältigen Besucher rechnen. Ist eine Gefahr also für den Besucher nicht nur leicht erkennbar, sondern auch leicht beherrschbar, so muss der Veranstalter möglicherweise gar nichts dagegen machen.
• Beispiel: Auf einem Straßenfest steht ein Straßenschild. Der Veranstalter muss das Schild weder abmontieren noch mit Schaumstoff polstern, da der durchschnittliche Besucher durchaus ohne weiteres erkennen kann, was da auf ihn zukommt.
Ist die Gefahr aber nicht ohne weiteres erkennbar bzw. nicht beherrschbar, muss der Veranstalter tätig werden.
• Beispiel: Die Tanzfläche bei einer Tanzveranstaltung muss trocken gehalten werden, der Veranstalter muss regelmäßig kontrollieren (lassen), ob Getränke verschüttet wurden usw.
Allgemein gilt aber, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht verpflichtet ist, eine völlige Gefahrenfreiheit zu schaffen; diese wäre einerseits nicht zumutbar, und kann andererseits aber auch nicht erwartet werden.
Das Oberlandesgericht Jena hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen gehabt, wie sich diese Regeln ändern, wenn der Besucher ein Kind ist.
Die Gerichte privilegieren grundsätzlich Kinder und Jugendliche, die aus Neugier, Spieltrieb oder fehlendem Gefahrbewusstsein dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten, so dass jeder Verkehrssicherungspflichtige wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, so der Bundesgerichtshof in mehreren Grundsatzurteilen.
Das OLG Jena fordert dazu eine Kenntnis oder Kennenmüssen des Verkehrssicherungspflichtigen von der Gefahrenstelle: In dem Fall lief ein Kind über eine Wiese, wurde durch Enten auf dem See neben der Wiese abgelenkt und stolperte daher über einen ansonsten gut sichtbaren Gegenstand. Hier war die Grünfläche nicht allein deshalb abzusichern, da Kinder durch die badenden Enten abgelenkt werden könnten; allein dies mache nämlich die Wiese nicht gefährlich, so das Gericht. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse wissen (oder grob fahrlässig das Wissen vermieden haben), dass sich auf der Wiese ein Gegenstand befindet, über den man stolpern kann. Nur dann gibt es den Unterschied zwischen Kindern und Erwachsenen:
• Würde ein Erwachsener stolpern, kann man ihm Eigenverschulden vorwerfen, wenn der Gegenstand ausreichend gut zu sehen war: Die Gefahrenquelle war sichtbar und beherrschbar (er hätte ja außen herum gehen können).
• Stolpert dagegen das Kind über die gut sichtbare Gefahrenstelle, würde der Verkehrssicherungspflichtige haften, wenn er von der Stolpergefahr weiß – weil er dann verpflichtet ist, das Kind auch vor Unachtsamkeit und Neugier zu schützen.
In allen Fragen rund um Ihre Veranstaltung beraten wir Sie gerne, auch bei Fragen über Ihre Verkehrssicherungspflichten. Hierbei gilt: Vorsorge ist besser (und günstiger) als Nachsorge!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thomas Waetke
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 9.10.2012
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