Erbvertrag: Pro und Contra

Wer etwas zu vererben hat, hat Vieles zu bedenken. Oft entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem letzten Willen des Erblassers. Wer richtig vorsorgen will, sollte deshalb mit einem Notar eine optimal auf die eigenen Lebensverhältnisse abgestimmte Lösung vorbereiten.

Der Erbvertrag ist eine Möglichkeit, die Verteilung des Erbes festzulegen. Im Unterschied zum Testament, das frei widerrufbar ist, binden sich ein oder beide Partner eines Erbvertrages. Eine derartige bindende Verfügung ist einseitig nicht widerrufbar. Für eine Änderung bedarf es einer neuen vertraglichen Regelung.

Sinnvoll sind Erbverträge zum Beispiel bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Lebt ein Paar ohne Trauschein zusammen, kann es kein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Dies können nur Ehepaare oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Unverheiratete Paare oder auch Geschwister müssen einen Erbvertrag errichten, wenn sie gemeinsam über ihr Vermögen nach dem Tode bestimmen möchten.

Erbverträge eignen sich auch als Absicherung für eine Pflegeperson, die im Vorgriff auf ein späteres Erbe den Erblasser betreut. Denn im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser in einem Erbvertrag mit seinem Vertragspartner festlegen, dass dieser eine Gegenleistung (z. B. die Pflege des Erblassers) dafür erbringt, dass ihn der Erblasser als Erbe eingesetzt hat. Da eine Erbeinsetzung durch Erbvertrag nicht einseitig frei änderbar ist, kann der Pflegende darauf vertrauen, tatsächlich Erbe zu werden.

Doch aufgepasst: Die Bindungswirkung des Erbvertrages ist Fluch und Segen zugleich. Denn auch bei einem Erbvertrag wird nur das vererbt, was beim Tod des Erblassers noch vorhanden ist. Es besteht keinerlei Verpflichtung, einen bestimmten Betrag für die eingesetzten Erben zu erhalten. Problematisch wird dies, wenn sich der Vertragspartner des Erblassers z.B. zur Pflege an den Erblasser verpflichtet hat. Lebt der Erblasser in „Saus und Braus“, ist zu befürchten, dass von der Erbschaft nichts mehr übrig bleibt. Hat der Erblasser sein Erbe verschenkt, kann sich der Vertragspartner mit Hilfe eines Anwalts unter Umständen einen Teil des Erbes zurückholen, wenn der Erblasser verstorben ist.

Aufgehoben werden kann ein Erbvertrag nur, wenn sich der Begünstigte einer schweren Straftat schuldig gemacht hat. Wenn ein Vertragspartner die vereinbarten Leistungen nicht erbringt, besteht für den anderen Vertragspartner ein Rücktrittsrecht.

Ein Erbvertrag ist nur wirksam, wenn er von einem Notar geschlossen wird. Ein Gespräch beim Notar hilft bei der Entscheidung, ob im konkreten Fall ein Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt werden soll.

Quelle: openPR

Notarkammer Celle
Riemannstr. 15
29225 Celle

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 9.05.2011
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Kategorien: Recht, Urteile
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