DSGVO – Löschungsanspruch persönlicher Daten
Das Recht auf Löschung gespeicherter persönlicher Daten ist jedem bekannt. Schließlich handelt es sich hierbei ja sogar um ein quasi-Grundrecht, welches mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch in Deutschland Gültigkeit hat. Doch wie weit geht der Löschungsanspruch eigentlich?
Wohl die meisten (wenn nicht sogar jeder) der einen Dienstleister zur Löschung seiner persönlichen Daten auffordert geht wohl davon aus, dass der Dienstleister mit der Löschungsaufforderung unmittelbar verpflichtet ist, die betreffenden persönlichen Daten sofort und ausnahmslos zu löschen.
Doch das ist gerade nicht der Fall! Denn gesetzliche Aufbewahrungsverpflichten werden durch die DSGVO nicht berührt und bleiben unverändert bestehen.
Händler sind beispielsweise nach der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, relevante Unterlagen zur Nachverfolgung von Geschäftsvorfällen, wozu beispielsweise auch Bestellungen gehören, für 10 Jahre nach Erlass des Steuerbescheids aufzubewahren.
Konkret bedeutet dies: Fordert ein Kunde dazu auf, seine persönlichen Daten, die durch eine Bestellung, die im Jahr 2018 getätigt wurde, zu löschen, muss der Händler prüfen, wann er den Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 erhalten hat. Ist der Steuerbescheid erst in 2021 ergangen, muss der Händler sämtliche Unterlagen – einschließlich der persönlichen Daten des Kunden – bis zum 31.12.2031 vorhalten. Erst danach darf der Händler dem Löschungsbegehren nachkommen.
Gleichwohl darf der Händler die Daten nicht mehr verwenden und muss den Zugriff auf die Daten ggf. sperren.
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 30.09.2021bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile