Die neuen AGB der Banken – Gute Nachrichten für die Kunden?

urteil020Ohne großes Tamtam haben in den vergangenen Wochen und Monaten deutschlandweit alle Bankinstitute ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeitet und sich darauf vorbereitet, die alten AGB am 31.10.2009 über Bord zu werfen. Natürlich wurden die neuen AGB an die Kunden verschickt, damit hat sich die Sache aber für die meisten Banken schon erledigt. Für einen Großteil ihrer Kunden wohl auch, denn wer ließt sich schon die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch, die meist in einem weitgehend unverständlichen Juristendeutsch gehalten sind und in Form dicht bedruckter Büchlein erscheinen?

Und doch täten alle Bankkunden gut daran, sich über die Neuerungen, die die AGB-Änderung mit sich bringt, zu informieren. Denn nicht wenige Änderungen sind durchaus praxisrelevant und auch für den normalen Kunden von Interesse.

Die EU und die AGB-Änderungen

Auslöser der Neuordnung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sind zwei EU-Richtlinien, die bis Ende Oktober in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Dabei handelt es sich um die EU-Zahlungsdiensterichtlinie und die die EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Dementsprechend basieren die neuen AGB weniger auf den Interessen der Banken, als vielmehr auf der politisch erwünschten Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Abweichungen von den Vorgaben der EU sind auch nur dann möglich, wenn sie den Kunden einen Vorteil bringen.

Der Großteil der Änderungen konzentriert sich dabei auf drei Bereiche: Haftung, Lastschriften und Überweisungen sowie Kündigungsrecht und -fristen.

Eine Frage der Haftung

Im Großen und Ganzen profitieren die Bankkunden von den Neuregelungen der EU – besonders gilt dies für den Bereich der Haftung bei Konto- bzw. Kartenmissbrauch. In Zukunft müssen Bankkunden dabei für einen Schaden von maximal 150 Euro aufkommen, immer vorausgesetzt, dass sie den Verlust nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Sorgfaltspflichten verursacht haben. In einem derartigen Fall muss der Kunde wie bisher unbegrenzt haften.

Die Selbstbeteiligung von 150 Euro gilt zudem nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde sein Konto bzw. seine Karte sperren lässt. Ab diesem Punkt haftet die Bank. Zusätzlich sollte erwähnt werden, dass einige Banken freiwillig ganz oder teilweise auf die Selbstbeteiligung ihrer Kunden verzichten. Dies ist individuell in den jeweiligen AGB der Banken geregelt.

Gut für den Kunden und schlecht für die Bank ist auch die Umkehr der Beweispflicht, die in den AGB verankert ist. Lag sie bisher beim Kunden, müssen in Zukunft die Banken ihrerseits den Nachweis bringen, dass der Fehler durch den Kunden verursacht wurde.

Grenzüberschreitende Überweisungen und Lastschriften

Auch im EU-weiten Zahlungsverkehr ändert sich einiges, allerdings nicht immer zum Vorteil der Bankkunden. Wer zahlreiche transnationale Bankgeschäfte abwickelt gehört zwar zu den Gewinnern der neuen AGB, der normale Bankkunde jedoch kann eher wenig Positives erwarten.

Dabei ist die Einführung der SEPA (Single Euro Payments Area) zweifellos ein großer Schritt zur endgültigen Vereinheitlichung des Euro-Währungsraums. Die SEPA ermöglicht dabei nicht nur erstmals die grenzüberschreitende Nutzung von Lastschriften, auch der Zahlungsverkehr per Kontonummer und Bankleitzahl wird in den kommenden Jahren sein Ende erleben. Spätestens ab 2012 werden Überweisungen nur noch mit Hilfe der 22-stelligen IBAN (International Bank Account Number) abgewickelt. Ab diesem Zeitpunkt gilt auch, dass Überweisungen lediglich einen Geschäftstag dauern dürfen, bis dahin sind es noch drei Tage – trotzdem eine Verbesserung gegenüber dem Status quo.

Gleichzeitig mit der Einführung der SEPA entfällt allerdings auch die Vorschrift, bei beleghaften Überweisungen Kontonummer und Bankleitzahl mit dem Kontoinhaber abgleichen zu müssen (beim Online-Banking ist dies sowieso nicht vorgesehen). Zahlendreher können so in Zukunft zu kostspieligen Fehlern werden. Zudem können ab dem 31. Oktober Überweisungen grundsätzlich nicht mehr gestoppt werden, auch wenn sie noch nicht ausgeführt wurden. Vorsicht ist also durchaus ratsam.

Von Kündigungen und Fristen

Bei der Neuregelung des Kündigungsrechts befinden sich die Bankkunden wieder auf der Seite der Gewinner. Nicht nur wird die Kündigungsfrist der Banken von sechs Wochen auf zwei Monate verlängert, die Fristen für die Bankkunden werden auch gleichzeitig reduziert. Beträgt die Kündigungsfrist für normale Konten und Karten derzeit noch drei Monate, können sich die Kunden in Zukunft innerhalb von lediglich vier Wochen von Girokonto & Co. trennen. Kunden, die ihrer Bank ein Leben lang treu bleiben, profitieren von dieser Neuerung natürlich weniger als jene, die Konto-Hopping betreiben.

Auch Kreditnehmer können unter gewissen Umständen von den neuen AGB profitieren, auch wenn hierbei mehrere Faktoren gleichzeitig zum Tragen kommen müssen. Zum einen muss die Bank eine Zinsänderung vornehmen, denn dies gibt dem Kreditnehmer das Recht, seinen Vertrag innerhalb von sechs Wochen zu kündigen. Zusätzlich sollte der Kreditnehmer allerdings auch noch eine gute Versorgung mit liquiden Mitteln vorweisen können, denn eine außerordentliche Kündigung des Kreditvertrags bedeutet zugleich, dass die gesamte Kreditschuld innerhalb von zwei Wochen beglichen werden muss. Für viele Kreditnehmer also eher eine Utopie, geben die neuen AGB immerhin allen solventen Kreditnehmern die Möglichkeit, den Kredit schnell und ohne Konventionalstrafen zu begleichen.

Ein ähnliches Sonderkündigungsrecht existiert auch für normale Konten, die in den Bereich der Zahlungsdienstrahmenverträge fallen. Eine Änderung der Konto-Konditionen (zum Beispiel eine Erhöhung der monatlichen Kontogebühren) ermöglicht dabei eine kosten- und fristenlosen Kündigung.

Fazit

Auch wenn es von manchen Medien anders dargestellt wird, bringen die neuen Banken-AGB dem normalen Bankkunden einige Verbesserungen. Von den Verbesserungen im EU-weiten Zahlungsverkehr profitiert er zwar wenig, die Veränderungen bei den Kündigungsfristen, der Haftung und die schnelleren Überweisung haben jedoch allgemein positive Konsequenzen.

Ein Hinweis noch zum Schluss: Den neuen AGB kann man zwar widersprechen, sollte das jedoch nicht tun. Die Konsequenz wäre eine Kündigung aller Verträge durch die Bank – und eine andere Bank ohne mehr oder minder identische AGB wird man kaum finden, basieren die Geschäftsbedingungen doch auf allgemein gültigen Vorgaben der Europäischen Union.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.10.2009
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