Der Schadensersatz des verletzten Urhebers
Werden die Rechte des Urhebers verletzt, hat dieser unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes. Karsten Gulden, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht: „Wollen Sie gegen jemanden vorgehen, der die eigenen Urheberrechte verletzt, sollte man in erster Linie in der Lage sein zu beweisen, dass man der Urheber des Werkes ist.“ Dafür könne man laut dem Rechtsanwalt entweder das Original vorlegen oder auch vorläufig eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Ist man Inhaber der Verwertungsrechte, muss man diese Inhaberschaft nachweisen können. Um diesen Beweis zu erbringen, genügt es Gulden zufolge normalerweise, Lizenzvereinbarungen oder Vollmachten vorzulegen.
Im zweiten Schritt muss geprüft werden, ob hier ein rechtswidriger Eingriff vorliegt. Als Beispiel nennt der Urheberrechtsexperte die Benutzung eines Fotos oder eines Bildes ohne die Einwilligung des Urhebers oder die Verwendung eines Werkes ohne das Vorliegen von Nutzungsrechten.
RA Gulden weiter: Die Zahlung eines Schadensersatzes setzt voraus, dass die Urheberrechtsverletzung mit Verschulden erfolgt ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handeln Täter, die wissentlich und mit voller Absicht die Urheberrechte von Unternehmen verletzten, erklärt Gulden. Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn der Täter seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Höchste Vorsicht solle man daher walten lassen, wenn es Zweifel an der Urheberschaft des Werkes gibt. Am besten immer auf den Nachweis einer lückenlosen Rechtekette bestehen und sich nicht nur auf Zusicherungen von Zwischenhändlern verlassen, rät der Fachanwalt.
Für die Schadensberechnung gebe es drei Methoden, so der Jurist: Herausgabe des Verletzergewinns, Berechnung des entgangenen Gewinns und die fiktive Lizenzgebühr. Die Herausgabe des Verletzergewinns führt dazu, dass der Verletzer dem Urheber den Erlös herausgeben muss, den er durch die rechtswidrige Handlung erlangt hat. Da so genannte Gemeinkosten abgezogen werden können, gestaltet sich die Berechnung in der Praxis eher schwierig. RA Gulden zufolge ist die Berechnung des entgangenen Gewinns noch schwieriger: Meist ist es reine Spekulation, was der Urheber eingenommen hätte.
Deswegen hat in den meisten Fällen der Verletzer das zu zahlen, was bei Lizenzgewährung vereinbart worden wäre. Um die Höhe dieser fiktiven Lizenzgebühr wird vor Gericht am häufigsten gestritten, weiß Karsten Gulden, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Quelle: openPR
GGR Rechtsanwälte
Jean-Pierre-Jungels-Str. 10
55126 Mainz
Tel.: 06131 – 240950
FAX: 06131 – 2409522
bisher keine Kommentare
Comments links could be nofollow free.
Kategorien: Recht, Urteile