Der neue Arbeitsstättenbegriff und die Folgen
Für die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern ist die Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte von zentraler Bedeutung. Sie hat ganz erhebliche Auswirkungen für das Reisekostenrecht, insbesondere für die Steuerfreiheit von Spesen, sowie für die Firmenwagenbesteuerung. Weitere Folgen ergeben sich beim Ansatz der Entfernungspauschale.
Unter einer regelmäßigen Arbeitsstätte versteht man den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers. Hierzu zählt insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht.
Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, durchaus mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben.
Die Finanzverwaltung ging dabei bereits von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird oder aufgrund der dienst-/arbeitsrechtlichen Vereinbarung aufzusuchen ist (R 9.4 Satz 3 LStR).
Für die Anwendung dieser sog. „46-Tage-Regelung“ war entscheidend, dass der Arbeitnehmer durchschnittlich an einem Arbeitstag pro Arbeitswoche an der betrieblichen Einrichtung erscheint; wie lange er sich dabei dort aufhält und welche Tätigkeit er während seines Aufenthalts verrichtet, war unerheblich.
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile