Datenschutzrechtlich sauberes Telefonmarketing

Der BGH (Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 164/09 – Telefonaktion II) hat es im Februar 2011 auf den Punkt gebracht: Das Double-Opt-In-Verfahren sei von vornherein ungeeignet, um ein Werbeeinverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Bedeutet das Urteil das Aus für die Telemarketingbranche? – Nein! Die Lösung ist so nahe liegend wie überzeugend: Telefonverifizierung!

Tanja S. ist 56 Jahre und leitende Büroangestellte in Baden-Württemberg. Im April erhielt sie einen Werbeanruf der X-Bank. Ohne ihre vorherige Einwilligung. Tanja S. beschwerte sich bei der Bundesnetzagentur. Die X-Bank gab daraufhin an, Frau S. habe sich online mit ihrer Telefonnummer auf ihrer Homepage registriert und lieferte dazu Timestamp und IP-Adresse. Das Problem: Tanja S. ist stark sehbehindert und hat in ihrem ganzen Leben noch nie im Internet gesurft. Ob ein Spaßvogel ihre Nummer im Internet angegeben hat oder nur ein Tippfehler vorlag, sei dahingestellt. Fakt ist, die X-Bank hat Tanja S. ohne gültige Werbeeinwilligung via Telefon kontaktiert. Das stellt eine Wettbewerbsverletzung dar und kann hohe Bußgelder zur Folge haben.

Die Bestätigung der E-Mail-Adresse im Double-Opt-In-Verfahren sagt nichts über die Gültigkeit einer Telefonnummer aus, urteilte der BGH Anfang 2011. „Der Argumentation des BGH kann man kaum etwas entgegnen“, erklärt Rechtsanwalt und Datenschutzexperte Robin Brünger, „beim Double-Opt-In-Verfahren bestätigt der Internet-User seine Registrierung, in dem er einen Bestätigungslink innerhalb einer E-Mail klickt. Somit kann sichergestellt werden, dass die eintragende Person mit dem Accountinhaber identisch ist. Trotz dieses Verfahrens, das mittlerweile bei der Generierung von E-Mail-Adressen allgemein üblich ist, ist es immer noch möglich, dass der Eintragende eine falsche Telefonnummer angegeben hat.“ Kontaktiert der Werbetreibende nunmehr diesen Anschluss, liegt vom Anschlussinhaber kein gültiges Opt-In vor. Der Werbetreibende handelt mithin wettbewerbswidrig.

Diese Unsicherheit haben in der Vergangenheit viele Callcenter billigend in Kauf genommen, doch seit dem BGH-Urteil ist Vorsicht angesagt. Das Gesetz, namentlich § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist eindeutig und verlangt zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Für eine versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Nummer mag es viele Gründe geben, führt der BGH aus. Das Problem aber bleibt: Der Werbetreibende ruft ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung einer Verbraucher an. Das stellt nach der genannten Vorschrift im UWG eine unzumutbare Belästigung dar. Demnach ist es grundsätzlich nicht möglich, Telefonnummern immer Double-Opt-In-Verfahren zu generieren. Oder doch?

Der Ausweg ist die Telefonverifizierung. „Das funktioniert letztlich ähnlich wie das Double-Opt-In-Verfahren zur Validierung von E-Mails. Der User, der sich online registriert, um von einem Unternehmen telefonisch über ein Angebot informiert zu werden, erhält einen automatisierten Anruf und muss seine Nummer durch die Eingabe eines Codes bestätigen“, so Rechtsanwalt Brünger, der die Telefonverifizierung für einen datenschutzrechtlich sauberen Ausweg hält. Bei Mobilfunknummern ist das System noch einfacher: Der User erhält eine SMS mit einem sechsstelligen Code, den er online eintragen muss.

Dieses Verfahren kann überall dort integriert werden, wo ein Internetuser Telefonnummern in einem Onlineformular einträgt. Schnell und einfach. „Im Hinblick auf die zunehmenden Abmahnungen und Klagen sollten die geringen zusätzlichen Kosten für ein Unternehmen kein Hindernis darstellen“, meint Rechtsanwalt Brünger.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 27.07.2011
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