Das Sendeprotokoll und die Beweiskraft

urteile-recht (12)Dass man mithilfe des Sendeprotokolls beim Fax den Zugang beim Empfänger beweisen könne, ist ein weit verbreiteter Irrglaube.
Von den Gerichten wird dies mehrheitlich verneint: Der „OK-Vermerk“ sei kein Bewies, lediglich ein Indiz, so auch bis zuletzt der Bundesgerichtshof.
Der BGH hat nun aber in einem laufenden Verfahren dem Oberlandesgericht Jena auferlegt, zu prüfen, inwieweit der technische Fortschritt ggf. eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen könnte.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte vor ein paar Jahren bereits im Rahmen eines Gutachtens festgestellt, dass moderne Faxgeräte durchaus in der Lage sein können, ein „OK“ nur dann auf dem Sendeprotokoll auszugeben, wenn nicht nur die Verbindung zum Empfänger hergestellt, sondern auch die Daten an das Empfängergerät übermittelt worden seien.
Noch ist die Rechtslage aber so, dass das Sendeprotokoll kein ausreichender Beweis für den Zugang ist. Das gilt übrigens auch für die Lesebestätigung via E-Mail.
Zum Verständnis:
Nicht der Empfänger muss beweisen, dass er das Schriftstück nicht bekommen hat – sondern der Absender muss beweisen, dass das Schriftstück dem Empfänger zugegangen ist (= es muss in seinen Machtbereich eingegangen sein und der Empfänger muss die zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben; ob er das Schriftstück dann auch tatsächlich liest, ist egal, er muss nur die Möglichkeit dazu haben).
Wenn Sie also z. B. beim Empfänger den Zugang Ihrer Rechnung o.Ä. beweisen wollen, sollten Sie vorsichtshalber mehrere Kommunikationswege wählen: Fax, Mail, Post…
Wenn der Empfänger dann behauptet, ihm sei gar nichts zugegangen, ist das nicht sonderlich glaubwürdig.
Voraussetzung: Sie müssen auch beweisen können, dass Sie das Dokument per Fax, Mail und Post an die richtige Adresse des Empfängers verschickt haben.
Ein Tipp für den Versand via E-Mail: Das Landgericht Hamburg hatte einmal entschieden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine E-Mail dem Empfänger zugegangen sein muss (auch wenn er das abstreitet), wenn der Absender die E-Mail zugleich an einen anderen externen Mail-Account verschickt hatte und dort die E-Mail angekommen ist.
Schicken Sie bspw. also Ihre E-Mail als blind copy an eine web.de-Adresse o.Ä.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 14.09.2014
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Kategorien: Recht, Urteile
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