Das Bundesverfassungsgericht öffnet mit dem Beschluss 2 BvR 1458/02 der Justiz den Weg für Willkürurteile
Die ständige Rechtssprechung des BVerfG zum Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetz, dass das Gericht die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen hat und in Erwägung zu ziehen (BVerfG 63, 177=NJW 1983,2187) und dass diese Garantie nicht nur für das tatsächliche Vorbringen, sondern auch für die rechtlichen Erwägungen der Parteien gilt (BVerfG, NJW-RR 1993, 383) scheint mit dem Beschluss vom 29. Juli 2003, Az.: 2 BvR 1458/02 eine Kehrtwende erfahren zu haben, wenn nicht sogar ganz aufgehoben zu sein.
Die Beweisführung der Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang, hier die wissentliche und schuldhafte Verletzung des rechtlichen Gehör der Verfahrensbeteiligten bei Gericht (Artikel 103 I GG), ist mit dem Hinweis auf die vollständig beigefügten Rechtsmittelentscheidungen lückenlos dokumentiert dem Senat des BVerfG zur Entscheidung vorgelegt worden.
Darüber hinaus wird dem BVerfG vorgetragen, dass die Verfassungsbeschwerdeführerin ohne eine Rechtsgrundlage von Seiten der Staatsgewalt verfolgt worden ist, und durch eine rechtswidrige Form der staatlichen Enteignung ihr Vermögen, hier Stammanteile als Gesellschafterin an zwei Firmen, verloren hat (Artikel 14 GG). Die verfassungsrechtlich bedenkliche Enteignung wird mit der Amts wegigen Anordnung begründet dass ein Notgeschäftsführer gegen den erklärten Willen der Gesellschafterin und ohne wirtschaftliche Erfordernisse Firmenvermögen veräussert um die Gesellschaft in die Vermögenslosigkeit zu führen. Das damalige Amtsgericht strebte eine Löschung der Firma im Sinne des LöschG wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister an, deshalb die rechtswidrigen ausgesprochenen und vollstreckten Rechtsfolgen.
Die Verfassungsbeschwerde ist form- und fristgerecht bei dem BVerfG eingegangen und wird ===nicht zur Entscheidung angenommen===, so die Beschlussformel.
Bemerkung: der Beschluss 2 BvR 1458/02 enthält nicht die Formel =unzulässig= oder =unbegründert=, ein entscheidender Unterschied.
An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass eine gerichtliche Bekanntmachung nach dem bundesdeutschen Recht von den erkennenden Richtern unterschrieben sein muss, die vorerwähnte Entscheidung des BVerfG weist dieses Merkmal nicht auf, sondern ist von einem Urkundenbeamten der Geschäftsstelle ausgefertigt. Ob in diesem Zusammenhang stillschweigend eine Änderung der Vorschriften von Seiten des Bundesverfassungsgericht vorgenommen wird, soll an dieser Stelle offen bleiben.
Dennoch hat sich in der Praxis der Justiz bereits die Form der Niederschrift der vorerwähnten Senatsentscheidung durchgesetzt, denn zunehmend ist zu beobachten, dass gerichtliche Bekanntmachungen nicht mehr von den Richtern unterzeichnet werden, sondern von Urkundenbeamten ausgefertigt sind.
Ausgehend von dieser Tatsache dürft es eine Frage der Zeit sein, bis ein Verfahrensleiter einen Bezug zu den BVerfG-Beschluss 2 BvR 1458/02 vom 29.7.2003 herstellt und ohne eine Anhörung der Verfahrensbeteiligten einen Prozess durch Urteil/Beschluss beendet. Theortisch ist diese Möglichkeit mit dem Hinweis auf den vorerwähntne Beschluss und die Formel -nicht zur Entscheidung angenommen- nunmehr offen und eine neue Rechtsprechung zum Artikel 103 I Grundgesetz festigt sich.
Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht sich in diesem Fall von den tatsächlichen und rechtlich vorgebrachten Sachverhalt abgewandt hat und eine rein politische Entscheidung mit der Formulierung -nicht zur Entscheidung angenommen- bekundet. In diesem Fall muss die Frage erlaubt sein, wie glaubwürdig und funktionionell das Verfassungsorgan noch arbeitet.
Die Verfassungsbeschwerde in diesem Fall seriös zu bearbeiten war mit dem Hinweis auf nachfolgenden Ausführungen politisch eine Bombe (weil eine russische Staatsfima auch ein Opfer ist) und für die Justiz an sich mehr als unangenehm.
An dieser Stelle möchte ich folgendes Zitat von der Webseite bloegi.wordpress.com/, hier das Archiv naumann noch ein Schaufensterurteil und Informationen aus dem Inneren des BVerfG in Karlsruhe einfügen:..Die Verfassungsbeschwerde wird -nicht zur Entscheidung angenommen-. Die Formulierung bedeutet, dass die Rechtsreferenten keinen Vorwand gefunden haben die Beschwerde abzuwimmeln, es aber politisch unbedeutend oder ungenehm wäre sie seriös zu bearbeiten… Zitat Ende.
Der Fall -Störos- welcher dieser Verfassungsbeschwerde zugrunde liegt und der BVerfG-Beschluss 2 BvR 1458/02 sind unter anderem auf der Webseite corneliastoehr.web.officelive.com/ veröffentlicht, d.h. die Dokumente sind kostenlos vom Server zuladen und Hintergrundinformationen werden geboten.
Wahrscheinlich ist die Ahnung des BVerfG diese Sache sei ein heißes Eisen bestätigt worden. In der Zeit von Anfang Mai 2009 bis Anfang Juni 2009 sind
die Webseiten und Blogs welche sich mit dem Thema -Störos- auseinandersetzen über 90 Millionen mal je Webseite oder Blog zur Suchmaschine live search verlinkt worden. Die Verlinkung zu Google und yahoo ist im Bereich von 1000.
Cornelia Stöhr
Zum Estenberg 6
34516 Vöhl
Ich arbeite auf dem Gebiet der Wirtschaft und beschäftige mich neben meinem Beruf mit rechtswissenschaftlichen und gesellschaftlichen Fragen. Mein Wissen benutze ich dazu, einen Justizskandal im Bundesland Hessen aufzuarbeiten.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 2.08.2009bisher keine Kommentare

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