BGH-Urteil konkretisiert Mietrecht: „Weiß“ als Vorgabe bei Auszug ist unwirksam
In einem aktuellen Urteil (BGH VIII ZR 198/10) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln in Bezug auf Schönheitsreparaturen konkretisiert. Das Urteil legt fest, dass die Vorgabe im Mietvertrag, eine Wohnung beim Auszug zwingend weiß zu streichen, unwirksam ist.
„Zum Zeitpunkt des Auszugs muss die Wohnung weiß gestrichen übergeben werden.“ So oder so ähnlich steht es in vielen deutschen Mietverträgen. Doch die Richter des BGH entschieden in ihrem aktuellen Urteil, dass diese Klausel ungültig und eine derartige Einengung bezüglich der Farbwahl unangemessen ist. „Vorgaben zur Farbwahl dürfen zwar im Mietvertrag stehen, diese sind aber nur dann wirksam, wenn sie sich auf den Zeitpunkt des Auszugs beziehen. Und selbst dann muss dem Mieter ein gewisser Spielraum gelassen werden“ erläutert Claus O. Deese vom Mieterschutzbund e.V. das aktuelle Urteil.
Über Geschmack lässt sich streiten
Tiefschwarze Wände, rosa Schweinchen auf blauem Hintergrund oder braun-beige kariert – jeder Mieter hat andere Vorstellung von der Dekoration seiner Wände. „Hier kann der Mieter frei wählen“ weiß Claus O. Deese. „Denn die Rechtsprechung besagt, dass es für den Vermieter nicht von Interesse ist, wie der Mieter sich während der Zeit der Mietdauer einrichtet“. Für den Zeitpunkt des Auszugs ist es dem Vermieter aber möglich, qua Mietvertrag Vorgaben zum machen. Diese dürfen allerdings nicht „weiß“ als alleinige Möglichkeit beinhalten, sowie in dem zugrunde liegenden Fall: Hier enthielt der Mietvertrag des Klägers die Klausel, dass die Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem weißem Anstrich zu übergeben sei. Der Kläger ging gegen diese Klausel vor und gewann. Laut BGH ist eine „solche formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen seiner damit verbundenen unangemessenen Einengung hinsichtlich der Farbwahl gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB insgesamt unwirksam.“
Die Argumentation vieler Vermieter, die Wohnung sei nur mit einem weißen Anstrich gut weiter zu vermieten, hat der BGH nicht berücksichtigt. „Natürlich hat der Vermieter ein Interesse daran, die Wohnung schnellstmöglich neu zu vermieten“ erklärt Claus O. Deese. „Dieses ist aber ebenso gut möglich, wenn es sich um dezente Farbtöne wie zum Beispiel beige oder hellgelb handelt.“
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 9.06.2011bisher keine Kommentare
Comments links could be nofollow free.
Kategorien: Recht, Urteile
Ähnliche Beiträge zu diesem Thema
- Mietsicherheit (Kaution) bei Wohnraummietverhältnissen
- Häufige Irrtümer beim Abschluss eines Wohnungsmietvertrages
- Alle Jahre wieder: Winterpflichten gelten auch für Mieter
- Die Rechte des Vermieters und des Mieters bei Tierhaltung
- Rechte des Vermieters und des Mieters bei Tierhaltung in Mieträumen: 7 Grundsätze