BGH – Klärung des Verbraucherbegriffs in ,? 13 BGB

urteilDer unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der „Kanzlei Dr. B.“ an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (,? 355 Abs. 1, ,? 312d Abs. 1, ,? 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Sie hat mit ihrer Klage unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises von 766 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (,? 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (,? 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (,? 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war.

Bundesgerichtshof – Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09

Prof. Dr. Christoph Gaudecki

Rechtsanwalt und ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht
Unternehmensberatung – Wirtschaftsberatung
Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Mauerstraße 86-88
10117 Berlin-Mitte

Telefon: 030 2264 1220
Telefax: 030 2264 1214

www.eisenbeis-rechtsanwaelte.de
www.ETL.de

Professor Dr. Christoph Gaudecki ist – neben seiner Tätigkeit als ordentlicher Professor für Arbeits- und Wirtschaftsrecht an einer Wirtschaftshochschule – Rechtsanwalt für Wirtschafts- und Arbeitsrecht in der Eisenbeis-Rechtsanwaltsgesellschaft, Niederlassung Berlin.

Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 7.10.2009
bisher keine Kommentare

Comments links could be nofollow free.

Budoten Budoshop und Kampfsportversand

Letzte Kommentare

LINKS

Produkt-Vorstellungen

Produktsuche bei Budoten

Samuraischwerter bei Budoten

 
Budoten Ninjaschwert mit Rückenscheide
Klinge schwarz, durchbrochen, 420er rostfreier Edelstahl, Klingenlänge 73 cm, Grifflänge 26 cm, Gesamtlänge ca. 99 cm Das Schwert ist leicht angeschliffen. Es handelt sich hierbei um einen Dekorationsartikel, der zum praktischen Training (z.B. Schnitttest) nicht geeignet ist.

Hergestellt in China.
 
John Lee Imori Menuki
Der Verkauf verfolgt paarweise. Als Menuki werden die Ornamente unter der Griffwicklung eines Katanas oder Wakizashis bezeichnet. Sie defenieren den Charakter des Schwertes und stehen in enger Verbindung mit dem Eigentümer.

Hergestellt in China.
 
Jean Fuentes Zombi Schwert mit 2 Kunai
hergestellt aus 440er Edelstahl, Klingenlänge (Schwert) 51,5 cm, Gesamtlänge (Schwert) 69 cm - Klinge 440er Edelstahl
- mit neongrünen Nylonbändern umwickelter Griff
- Nylon-Saya mit verstellbarem Trageriemen
- Länge Klinge Schwert: 51,5 cm
- Gesamtlänge Schwert: 69 cm
- Gewicht Schwert: 292 g
- Gesamtlänge Kunai: 16,5 cm
- Gewicht Kunai: 30 g
- Klingen stumpf
 
John Lee Ten Kei Tanto
Grifflänge ca.: 13,5 cm, Klingenlänge ca.: 26,0 cm, Gesamtlänge (ohne Scheide) ca.: 40,0 cm, Gewicht (ohne Scheide) 500 g Der Ausdruck Ten Kei kann mit Gabe des Himmels übersetzt werden, und steht als Sinnbild für die Schönheit der Natur. Davon inspiriert, spiegeln sich in den handgearbeiteten, mit Gold und Silber veredelten Beschlägen feine Blumenmotive wieder.

Die Klinge wird von Hand im aufwendigen Kobuse-Sti...
 
Jean Fuentes Walking Dead - Michonne Katana K15963
die Klinge ist aus Edelstahl hergestellt und stumpf, Gesamtlänge: 97 cm, Klingenlänge: 68 cm Die US-Serie The Walking Dead ist eine Adaption der gleichnamigen Comicbücher von Robert Kirkman und Tony Moore. Darin geht es um eine Gruppe von Menschen, die nach der Apokalypse als die letzten Überlebenden in einer Welt bestehen müssen, die von Zombies bevölkert wird. Michonne ist ein Mitglied de...
 
Katana Kokuryu
Gesamtlänge ca. 100 cm Klinge aus 440er rostfreiem Edelstahl, gehärtet und geschliffen. Die Saya ist aus Holz gefertigt und lackiert und mit einem dekorativen Drachen auf der Scheide versehen. Das Schwert verfügt über eine gut ausgeschliffene Klinge, jedoch sind die Griffteile und die Tsuba einfach gestaltet.
 
WKC Pflegeset in Pappschachtel ohne Hammer
Lieferumfang: Öl für die Klinge, Puderquaste, Reinigunspapier. In einem Präsentationskarton. Set zur Reinigung und Pflege von hochwertigen Klingen. Die Reinigung sollte bei feuchtem Klima alle zwei Wochen erfolgen, bei trockenem Klima einmal pro Monat. Die Reinigung eines Katanas ist eine Zeremonie und bedeutet bei den Samurai symbolisch die Reinigung der Seele. Ein Samurai pflegt sein Schw...
 
Jean Fuentes Tameshigiri Matte 186 x 101 cm
Große Reißstrohmatte für Gozacutting Schnitttests, 186 x 101 cm Der Testschnitt oder auch Tameshigiri verbreitete sich zum Ende der Edo-Zeit überall in Japan. Es wurde für die Prüfung der Qualität von Schwertern verwendet. Obwohl Bambus und Reismatten verwendet wurden, waren menschliche Körper das bevorzugte Material für den Testschnitt. Die verwendeten Körper w...
 
Fudoshin Tanto Fudoshin Oritsu
Lieferumfang: Tanto, Scheide (Saya), Tantostoffhülle und stabile Verpackung. - Damaststahl
- Klinge: HRC60
- Klingenrücken HRC40
- Länge der Klinge: 24
- Gesamtlänge: 39 cm

Die Saya ist aus schwarz lackiertem Holz gefertigt. Der Griff wurde mit echter Rochenhaut belegt und mit roter, traditionell angebrachter, Griffwicklung versehen.
Das Tanto ist s...