BGH klärt, wann Hostprovider für rechtsverletzende Blogeinträge Dritter als Störer auf Unterlassung haftet

Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.10.2011 Vorgaben aufgestellt, wann ein Hostprovider als Störer für Äußerungen eines Dritten in einem Blog als Störer auf Unterlassung haftet. Dass es sich hierbei um praxistaugliche Vorgaben handelt, darf jedoch bezweifelt werden.

I. BGH Vorgaben für Betroffenen, Hostprovider und Blog Verantwortlichen
Nach dem BGH haben die Beteiligten im Falle der Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch einen Betroffenen auf Grund eines Blogeintrags eines Dritten gegen einen Hostprovider wie folgt vorzugehen:
1. Der Hostprovider muss überhaupt und erst dann tätig werden (d.h. löschen), wenn der Hinweis des Betroffenen an den Hostprovider so konkret gefasst ist, dass dieser den Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejahen kann.
2. Ist dies der Fall, muss der Hostprovider zunächst die Beanstandung des Betroffenen regelmäßig an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten.
3. Erfolgt keine Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen innerhalb einer angemessenen Frist aus, muss der Hostprovider von der Berechtigung der Beanstandung des Betroffenen ausgehen und ist zur Löschung des beanstandeten Eintrags verpflichtet.
4. Erfolgt eine Stellungnahme, in der der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung eingehend bestreitet und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Hostprovider dann grds. verpflichtet, dem Betroffenen dies mitzuteilen und von diesem ggf. Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
5. Erfolgt keine Stellungnahme des Betroffenen oder legt er ggf. erforderliche Nachweise nicht vor, ist der Hostprovider zu einer weiteren Prüfung nicht verpflichtet und muss den Eintrag nicht löschen.
6. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, muss der Hostpriver den beanstandeten Eintrag löschen.
II. Kritik
Es darf bezweifelt werden, dass der BGH den Betroffenen, insbesondere den Hostprovidern damit praxistaugliche Vorgaben an die Hand gegeben hat, insbesondere dürften auf die Hostprovider erhebliche administrative Probleme zukommen.
Nicht nur, dass der BGH den Hostprovidern die Pflicht auferlegt, als „Informationsvermittler“ zwischen dem Betroffenen und dem für den Blog Verantwortlichen zu agieren und hierbei auch zu überwachen bzw. einzuschätzen, dass bzw. ob der Betroffene bzw. der Blog Verantwortliche jeweils innerhalb angemessener Fristen Stellung nimmt (wobei der BGH offen lässt, welcher Zeitraum angemessen sein soll), sondern den Hostprovidern auch Einschätzungen abverlangt, die (ggf. sogar vertiefte) juristische Kenntnisse voraussetzen.
So muss der Hostprovider im 1. Schritt entscheiden, ob die Beanstandung des Betroffenen „ausreichend“ im Sinne der Vorgaben des BGH ist. Dann muss er in einem 2. Schritt entscheiden, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, die – so 3. Schritt – „unschwer erkennabr ist“.
Um bereits auf dieser Stufe keiner Fehleinschätzung zu unterliegen, müsste der Hostprovider wohl anwaltlichen Rat hinzuziehen.
Gänzlich überfordert dürfte ein Hostprovider jedoch sein, wenn er – im 4. Schritt – sodann die vom Betroffenen und vom Blog Verantwortlichen übersandten Nachweise bewerten muss. Spätestens hier drängt sich der Eindruck auf, dass der Hostprovider vom BGH in die Rolle eines „Hilfsrichters“ gedrängt wird.
Man darf gespannt sein, wie die Praxis, insbesondere die Hostprovider mit diesen Anforderungen umgehen.
Rechtsanwältin Denise Himburg
– Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz –
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 16.08.2012
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