BAG: Keine Verkürzung der Probezeit

recht-urteile (4)Das Arbeitsrecht sieht nicht vor, dass ein Praktikum oder ähnliches auf die Probezeit in der Ausbildung angerechnet werden kann. Dementsprechend ist die Kündigung (www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-…)während der Probezeit möglich.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Berufsausbildung muss zwingend mit einer Probezeit beginnen. Daher kann weder ein Praktikum oder auch ein anderes Arbeitsverhältnis, das dem Beginn der Ausbildung vorausging, auf die Probezeit des Ausbildungsverhältnisses angerechnet werden. Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit ist daher rechtmäßig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. November 2015 entschieden (Az.: 6 AZR 844/14).

Im konkreten Fall hatte sich ein junger Mann erfolgreich um eine Ausbildungsstelle beworben. Um die Frist bis zum Beginn der Ausbildung zu überbrücken, bot der Betrieb ihm eine Praktikumsstelle an. Der Beginn der Ausbildung schloss sich nahtlos an das Praktikum an. Der Ausbildungsvertrag sah wie üblich eine Probezeit von drei Monaten vor. Kurz vor Ablauf der Probezeit kündigte das Unternehmen den Ausbildungsvertrag.
Der Auszubildende ging gegen die Kündigung vor. Er vertrat die Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei, da sie erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt sei. Das vorangegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen, da das Unternehmen schon während des Praktikums die Gelegenheit hatte, sich ein aussagekräftiges Bild von ihm machen zu können. Die Klage wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. Auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Eine Tätigkeit vor dem Beginn des Ausbildungsverhältnisses, unabhängig ob es sich dabei um ein Praktikum oder ein anderes Arbeitsverhältnis handelt, könne nicht bei der Probezeit berücksichtigt werden. Daher sei die Kündigung ohne Einhalten einer Kündigungsfrist wirksam ausgesprochen worden, so das BAG.
Kündigungen von Arbeitsverträgen führen in der Praxis häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Tatsächlich wird nicht jede Kündigung wirksam ausgesprochen. Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, Kündigungen und weiteren Fragen rund um Arbeitsverhältnisse können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte weiterhelfen.
Das Arbeitsrecht sieht nicht vor, dass ein Praktikum oder ähnliches auf die Probezeit in der Ausbildung angerechnet werden kann. Dementsprechend ist die Kündigung (www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-…)während der Probezeit möglich.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Berufsausbildung muss zwingend mit einer Probezeit beginnen. Daher kann weder ein Praktikum oder auch ein anderes Arbeitsverhältnis, das dem Beginn der Ausbildung vorausging, auf die Probezeit des Ausbildungsverhältnisses angerechnet werden. Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit ist daher rechtmäßig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. November 2015 entschieden (Az.: 6 AZR 844/14).
Im konkreten Fall hatte sich ein junger Mann erfolgreich um eine Ausbildungsstelle beworben. Um die Frist bis zum Beginn der Ausbildung zu überbrücken, bot der Betrieb ihm eine Praktikumsstelle an. Der Beginn der Ausbildung schloss sich nahtlos an das Praktikum an. Der Ausbildungsvertrag sah wie üblich eine Probezeit von drei Monaten vor. Kurz vor Ablauf der Probezeit kündigte das Unternehmen den Ausbildungsvertrag.
Der Auszubildende ging gegen die Kündigung vor. Er vertrat die Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei, da sie erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt sei. Das vorangegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen, da das Unternehmen schon während des Praktikums die Gelegenheit hatte, sich ein aussagekräftiges Bild von ihm machen zu können. Die Klage wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. Auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Eine Tätigkeit vor dem Beginn des Ausbildungsverhältnisses, unabhängig ob es sich dabei um ein Praktikum oder ein anderes Arbeitsverhältnis handelt, könne nicht bei der Probezeit berücksichtigt werden. Daher sei die Kündigung ohne Einhalten einer Kündigungsfrist wirksam ausgesprochen worden, so das BAG.
Kündigungen von Arbeitsverträgen führen in der Praxis häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Tatsächlich wird nicht jede Kündigung wirksam ausgesprochen. Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, Kündigungen und weiteren Fragen rund um Arbeitsverhältnisse können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte weiterhelfen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 10.01.2016
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