Auch zu Silvester dürfen Raketen nicht überall abgefeuert werden
Die Nacht von Silvester zu Neujahr ist die arbeitsreichste Nacht des Jahres für die deutschen Feuerwehren. Denn durch unsachgemäß oder unüberlegt verschossene Knallkörper und Feuerwerksraketen entstehen zahlreiche Brände mit hohem Sach- oder Personenschäden.
Wer jetzt die buntgedruckten Feuerwerksofferten in den Prospekten der Discounter und Kaufhäuser sieht und Lust aufs Knallen bekommt, sollte unbedingt beachten, dass in der Nähe von Kinder- und Altenheime, Krankenhäusern, Kur-Kliniken oder Kirchen es grundsätzlich nicht erlaubt ist, Raketen und Böller zu zünden. Hier ist meist ein Mindestabstand von 200 Metern Pflicht. Auch vor Häusern mit Fachwerk oder Reet-Dächern sollte man einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten.
Darauf machen die Anwälte des juristischen Ratgeberportals Mein-Nachbarrecht.de (mein-nachbarrecht.de) aufmerksam.
Die Experten für Nachbarrecht und Nachbarschaftsrecht erläutern, dass in der Silvesternacht zwar grundsätzlich gestattet ist, zugelassene legale Feuerwerkskörper zu zünden, wenn die Gebrauchsanleitung beachtet wird. Da aber niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muss immer ein Abschussplatz gewählt werden, von dem aus fehlgeleitete Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können. Das hat auch der Bundesgerichtshof geurteilt (Aktenzeichen: VI ZR 71/84).
Übrigens: In der Silvesternacht muss man nicht gegenüber Schaulustigen haften, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten. Denn diese können und müssen sich auf das Feuerwerk einstellen. Wenn Eltern ihren Kindern erlauben, selbstständig Böller zu zünden, haften sie für den daraus entstehenden Schaden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Kanzlei Prof. Schweizer
Rechtsanwalt Michael Schweizer
Arabellastr. 21
81925 München
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile
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