Amtsgericht Bremen stellt sich gegen den Bundesgerichtshof

Nach Beendigung seines Urlaubs in Malaga wollte der Kläger wieder zurück nach Bremen fliegen. Der gebuchte Rückflug fiel aber aus, weil die Fluglotsen in Frankreich streikten. Es war für den Piloten daher nicht möglich, die Route nach Bremen wie geplant über den französischen Luftraum zu fliegen. Die Fluglinie bot ihren Kunden daraufhin einen Ersatz-flug mit einem ihrer Flugzeuge an, der drei Tage später stattfinden sollte. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während dieses Zeitraums wollte die Fluglinie übernehmen.
So lange wollte der Kläger aber nicht warten. Also trat er von dem Vertrag mit der Fluglinie zurück und erhielt von ihr den bezahlten Preis für den ausgefallenen Rückflug in Höhe von 391,62 € erstattet. Am nächsten Tag flog der Kläger dann mit einer anderen Fluglinie (B-Airlines) nach Deutschland. Dieser Flug war nicht von dem Streik betroffen, weil die B-Airlines nicht die Route über den französischen Luftraum flog. Allerdings musste der Kläger dafür bei der B-Airlines 1166,42 € bezahlen, obwohl es sich um die gleiche Klasse handelte. Die Mehrkosten für den Rückflug in Höhe von 774,80 € wollte er von der ersten Fluglinie erstattet haben.
Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 4.8.2011 – 9 C 135/11) gab dem Kläger Recht. Denn wenn eine Fluglinie einen Flug für ungültig erklärt (Annullierung), habe sie für einen Ersatzflug zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu sorgen. Wenn sie dazu mit den eigenen Mitteln nicht in der Lage sei, müsse sie Plätze bei einer anderen Fluggesellschaft buchen.
Mit dieser Entscheidung stellte sich das Amtsgericht Bremen gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.3.2010 – Xa ZR 96/09). In einem vergleichbaren Fall stützte der BGH sein Urteil auf Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung (Nr. 261/2004). Nach dieser Vorschrift habe der Kunde nämlich ein Wahlrecht, ob er von der Fluglinie den bezahlten Preis für den ausgefallenen Flug zurück will oder die Mehrkosten für einen Ersatzflug mit einer anderen Fluglinie verlangt. Fordere er aber den bezahlten Preis für den ausgefallenen Flug zurück, erlösche der Anspruch auf die Mehrkosten eines Ersatzflugs durch die Ausübung des Wahlrechts. Dies sah der Richter in Bremen anders. Denn die Vorschriften der europäischen Fluggastrechte-Verordnung dienten dem Schutz der Kunden und nicht der Fluglinien. Durch das Wahlrecht solle der Fluggast die Möglichkeit erhalten, die für ihn günstigere Erstattungsmöglichkeit zu wählen. Je nach Höhe der Kosten für den ausgefallenen Flug und den Ersatzflug soll er also entweder den Ersatz für die einen oder anderen Kosten fordern dürfen. Daher erlösche der Anspruch auf die Mehrkosten eines Ersatzfluges nur dann, wenn der Kunde von der Fluglinie auf die Folgen des ausgeübten Wahlrechts hingewiesen wurde.
Quelle: openPR

geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 7.12.2012
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