Altglascontainer – Lärm dulden?
Max wohnte bisher am Stadtrand in ruhiger Lage. Mit der Ruhe war es vorbei, seit in 16 Meter Entfernung vom Miethaus mehrere Altglascontainer aufgestellt wurden.
Auch andere Mieter und Bewohner des Wohnviertels führten Beschwerde wegen der Lärmbelästigungen, die mit der Entsorgung des Altglases verbunden sind. Kaum jemand hält sich an die vorgegebenen Entsorgungszeiten. Weder abends, noch an Sonntagen oder an Feiertagen kann er Ruhe finden. Ständig lärmen die Motoren der Fahrzeuge, die eingeworfenen Flaschen scheppern, bei der Leerung der Container sind die Geräusche besonders unerträglich.
Max und andere Anwohner erwägen Klage gegen den bisherigen Standort zu erheben und einen Alternativstandort für die Container auf einem Parkplatz abseits der Wohnbebauung vorzuschlagen. Sie baten vorsorglich Rudi um Rat.
Rudi fand heraus, dass in einem ähnlichen Fall das Verwaltungsgericht Aachen eine entsprechende Klage abgewiesen hatte. Das Gericht entschied am 15.12.2011, dass die Kläger angesichts der Entfernung ihres Wohnhauses von den Containern die Lärmbelastung grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen hätten. Dies gelte sowohl für die Einwurfgeräusche als auch für die Begleitgeräusche beim An- und Abfahren der Pkw, die Geräusche bei der Entleerung der Altglascontainer und auch für die Lärmbeeinträchtigung außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten.
Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Standort der Container zum Missbrauch einladen würde. In jenem entschieden Fall konnte das Verwaltungsgericht derartige Mißbrauchstatbestände nicht feststellen. Daher war der Alternativvorschlag der Kläger vom Gericht abgelehnt worden. Bei der Standortentscheidung sei berücksichtigt worden, dass ein abseits der Wohnbebauung gelegener Containerstandort keiner sozialen Kontrolle unterliege und zur illegalen Müllablagerung einlade. Dies sei laut Gericht bei Altglascontainern, die in einem Wohngebiet stünden, nicht der Fall.
Angesichts dieser Entscheidung (Az: 6 K 2346/09) sehen Max und gleichgesinnte Bewohner des Viertels durchaus Erfolgsaussichten für ihre Klage, denn sie können Fotos mit daraus ersichtlichen „Bergen“ illegal entsorgtem Hausmüll neben den Altglascontainern vorlegen und sie können darüber hinaus Zeugenbeweis anbieten.
Rudi riet Max dennoch alle Aspekte abzuwägen, denn auch vor Verwaltungsgerichten fallen nicht unerhebliche Gerichtskosten und Anwaltskosten an.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Quelle: openPR
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Kategorien: Recht, Urteile