Abmahnung ist auch ohne Vorlage einer Original-Anwaltsvollmacht wirksam
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle ist die Zurückweisung einer Abmahnung wegen Nichtvorlage einer Originalvollmacht treuwidrig, wenn zugleich durch Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung das Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages angenommen wird (Urteil vom 02.09.2010, Az. 13 U 34/10). Eine hiergegen zunächst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eingelegte Revision wurde am 26.01.2011 zurückgezogen, so dass die Entscheidung des OLG Celle rechtskräftig ist. Darauf weist der Mainzer Rechtsanwalt Niklas Plutte, Res Media – Kanzlei für IT-Recht, Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz – hin, der das Verfahren geführt hatte.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Onlinehändler von einem Mitbewerber wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße im Internet abgemahnt worden. Der Onlinehändler verteidigte sich mit einer Gegenabmahnung, weil der Internetauftritt des Mitbewerbers selbst nicht wettbewerbskonform gestaltet war. Auf die Gegenabmahnung gab der Mitbewerber zwar die vorformulierte Unterlassungserklärung zu Händen der Kanzlei des Onlinehändlers ab. Die Bezahlung der Anwaltskosten verweigerte er jedoch unter Verweis auf § 174 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil der Gegenabmahnung keine Originalvollmacht, sondern nur eine Vollmachtskopie beilag.
„Nach § 174 BGB sind einseitige Rechtsgeschäfte durch Bevollmächtige unwirksam, wenn keine Originalvollmacht vorgelegt wird und die Gegenseite das Rechtsgeschäft deshalb unverzüglich zurückweist“, erklärt Rechtsanwalt Plutte und fügt hinzu: „Die Frage, ob wettbewerbsrechtliche Abmahnungen überhaupt als „einseitige Rechtsgeschäfte“ anzusehen sind, gehörte zu den Klassikern des Wettbewerbsrechts. Während die meisten Gerichte § 174 BGB nicht oder nur eingeschränkt für anwendbar erklärten, hielten insbesondere die Düsseldorfer Gerichte strikt am Erfordernis der Vorlage einer Originalvollmacht bei Abmahnungen fest.“
Das OLG Celle gab der Klage des Onlinehändlers auf Ersatz der Abmahnkosten statt und entschied, dass die Zurückweisung einer Abmahnung wegen Nichtvorlage einer Originalvollmacht treuwidrig ist, wenn zugleich durch Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung das Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages gegenüber der Gegner-Kanzlei angenommen wird. Die nun erfolgte Revisionsrücknahme dürfte von einem BGH-Urteil aus dem Sommer 2010 beeinflusst worden sein, nach dem § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar ist, wenn der Abmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beiliegt (BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08).
„Indem der Mitbewerber die Unterlassungserklärung zu Händen unserer Kanzlei abgab, hat er unsere Bevollmächtigung durch den Onlinehändler anerkannt. Gleichzeitig die Bevollmächtigung zu bestreiten war widersprüchlich und letztlich unglaubwürdig“, fasst Rechtsanwalt Plutte die Rechtslage zusammen.
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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. | Tel: (06131) 144 560
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 25.07.2011bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile