31.12. – Außergerichtliche Mahnungen hemmen die Verjährung der Zahlungsansprüche nicht
selbst dann nicht, wenn sie schriftlich oder mit eingeschriebenen Brief erfolgen!
Jährlich gehen Millionenbeträge durch Nichtbeachtung von Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Die gesetzlichen Regelungen enthalten zahlreiche Ausnahmen (kürzere oder längere Fristen, Fristen für Ansprüche, auch Ansprüche, die keine Zahlungsansprüche sind u. v. m.).
Nach Ablauf der gesetzlich festgeschriebenen Frist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Anspruch des Gläubigers besteht rechtlich zwar weiterhin, lässt sich aber nicht mehr gerichtlich durchsetzen.
Die sofortige Aufarbeitung von überfälligen Forderungen, insbesondere wenn sie noch aus dem Jahre 2008 stammen oder die Übergabe an ein Inkassounternehmen machen sich bezahlt.
Inkassounternehmen werden zunächst den Kontakt zum Schuldner suchen, um die Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis oder (Teil-)Zahlung zu erwirken. Das nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch.
In manchen Fällen sind Schuldner zwischenzeitlich „unbekannt verzogen“ oder Firmenbezeichnungen unvollständig oder nicht korrekt. Mit entsprechendem Know-how und Zugriffsmöglichkeiten auf wichtige Datenbanken hilft ein Inkassounternehmen in den meisten Fällen schnell. Manchmal kostet die Recherche jedoch wertvolle Zeit. Zeit, die zum Beispiel benötigt wird um Ihre Ansprüche im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, damit die Verjährung gehemmt wird und Ihre Ansprüche nicht verloren gehen.
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder die Frist neu beginnt.
Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Frist läuft nach der Hemmung weiter. Zu den Hemmungstatbeständen gehören z. B. Klageerhebung, Zustellung des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren, Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren u. a..
Die Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt, Teilzahlungen erfolgen oder eine Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Die Materie ist sehr komplex und mit vielen Ausnahmen und Möglichkeiten versehen, die hier nicht annähernd vollständig ausgeführt werden können. Deshalb ist die zeitige Prüfung, ob Verjährung droht und wie vorgegangen werden muss, unerlässlich.
Quelle: openPR
geschrieben von: Neues Unterhaltsames Interessantes von Budoten am: 10.12.2011bisher keine Kommentare
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Kategorien: Recht, Urteile
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